Das Landratsamt Dingolfing-Landau erlässt folgenden
Bescheid:
- Planfeststellung
1.1 Gegenstand der Planfeststellung
Gegenstand der Planfeststellung ist die Herstellung eines Grundwasserbaggersees auf dem Grundstück FlNrn. 4834, Gem. Wallersdorf, durch die Zollner Speditions GmbH nach den vom Planungsbüro Inge Haberl, Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekten, Deggendorfer Str. 32, 94522 Wallersdorf, mit Datum vom 15.04.2026 gefertigten Planunterlagen.
1.2 Zweck des Ausbaus
Die festgestellte Herstellung des Grundwasserbaggersees dient der Entnahme von Kies.
1.3 Plan
Der von der Unternehmerin eingereichte Plan wird nach Maßgabe folgender Pläne und Beschreibungen festgestellt:
- Antrag auf Errichtung eines Grundwasserbaggersees vom 15.04.2026
- Erläuterungsbericht zu Abbau und landschaftspflegerischer Begleitplanung vom 15.04.2026
- Übersichtslagepläne M=1 : 25.000, M=1 : 5.000
- Abbauplan Grundriss und Schnitte M=1 : 1.000, M=1 : 500
- Rekultivierungsplan Grundriss und Schnitte M=1 : 1.000, M=1 : 500
- Grundstücksverzeichnis
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15.04.2026
Die Unterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 20.08.2026 sowie mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Dingolfing-Landau vom 02.10.2026 versehen.
1.4 Beschreibung des Ausbaus
1.4.1 Lage des Baggersees
FlNrn. 4834, Gem. Wallersdorf
1.4.2 Verwendung des Baggersees nach Beendigung des Ausbaus
Nach Beendigung der Kiesgewinnung dient der Baggersee als Landschaftssee mit Biotopentwicklung (keine intensive fischereiliche Nutzung).
- Genehmigungsinhalts – und Nebenbestimmungen
Für den Gewässerausbau sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Genehmigungsinhalts- und Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht enthalten.
2.1 Fristsetzung
Beginn und Beendigung des Vorhabens sind dem Landratsamt Dingolfing-Landau mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.
Die Berechtigung zum Kiesabbau wird bis 31.12.2033 befristet. Die Rekultivierungsarbeiten sind innerhalb eines halben Jahres nach beendetem Kiesabbau, spätestens jedoch bis 31.12.2033, fertig zu stellen.
2.2 Absteckung
Die Grenzen der Abbauflächen und die einzuhaltenden Grenzabstände sind vor Abbaubeginn deutlich sichtbar und dauerhaft vor Ort durch farbige Pflöcke unveränderbar zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist bis zum Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen zu erhalten. Für die jederzeitige Sichtbarkeit der Pflöcke sowie deren Wiedereinsetzung bei Entfernung ist der Betreiber verantwortlich.
2.3 Abstände
Die Abstände zu benachbarten Grundstücken bzw. öffentlichen Verkehrswegen müssen in Anlehnung an die „Richtlinien für die Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden“ mindestens betragen (gerechnet von der Oberkante des Geländeanschnitts):
- a) zu Nachbargrundstücken 10 m
- b) zu Feldwegen 10 m
Die Abstände sind in gewachsenem Boden stehen zu lassen. Um den Nährstoffeintrag aus landwirtschaftlichen Flächen wirksam zu verhindern, ist bei Bedarf ein größerer Abstand einzuhalten.
2.4 Abbauabschnitte
Der Abbau ist, soweit möglich, in zwei Abbauabschnitte zu unterteilen. Der Oberboden ist auf mindestens einem Drittel der Fläche abzutragen.
2.5 Abbautiefe
Zum Schutz des tertiären Grundwassers kann dem Abbau im quartären Bereich bis zu einer maximalen Abbausohle von 323,00 m ü NN zugestimmt werden.
Werden in geringeren Abbautiefen bereits tertiäre Schichten angetroffen, dürfen diese nicht abgebaut werden. Ein Eingriff in tertiären Schichten ist unter allen Umständen zu vermeiden.
2.6 Lagerung von Abraumgut
Der humushaltige Oberboden ist abzutransportieren oder vom übrigen Abraum getrennt zu lagern, schonend zu behandeln, zu pflegen und später bei der Rekultivierung wieder aufzubringen.
Eine Verwendung als Auffüllmaterial ist nicht zulässig.
Der lehmige Oberboden (Abraum) ist, sofern er nicht zur sofortigen Rekultivierung verwendet wird, zwischen zu lagern und kann für die verschiedenen Auffüllungen der Böschungs- und Uferbereiche etc. verwendet werden. Im Bereich der Randwälle ist vor deren Erstellung zuerst der humushaltige Oberboden abzutragen und entsprechend getrennt zu lagern.
2.7 Gelagertes Material
Das auf dem Grundstück vorhandene Material ist möglichst vor Baubeginn, spätestens jedoch unmittelbar nach Entfernen des Oberbodens und vor Entfernung des Abraums (s. Ziffer 3.4 des Erläuterungsberichts zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwerten oder zu entsorgen. Entsprechende Nachweise sind vor Entfernen des Abraums dem Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen. Der Beginn der Abraumentfernung ist dem Landratsamt Dingolfing-Landau eine Woche vorher mitzuteilen.
2.8 Auffüllmaterial für die Rekultivierung
Für eine Verwendung im Rahmen der Rekultivierung, sowie zur Gestaltung der Böschungen und Wälle ist folgendes Material zulässig:
- der beim Abbau auf dem Abbaugrundstück anfallende Abraum und
- unverwertbare Lagerstättenanteile
Die Verwendung von Fremdmaterial, d. h. Material außerhalb des Abbaugrundstücks, Oberbodenmaterial / Humussowie Materialien aus Kieswaschanlagen (Waschschlamm) ist nicht zulässig.
Das Einbringen von Abfall, Bauschutt oder anderem belasteten Material in den Grundwasserbaggersee, eine Lagerung auf dem Grundstück, oder eine Verwendung zur Gestaltung der Böschungen und Wälle ist nicht zulässig.
Beim Abbau im Untergrund angetroffene Verunreinigungen bzw. belastetes Material sind fachgerecht zu verwerten oder zu entsorgen. Ein Einbringen oder Belassen im Grundwasserbaggersee ist nicht zulässig.
2.9 Randwälle
Im Bereich der Randwälle ist vor deren Erstellung zuerst der humushaltige Oberboden abzutragen und entsprechend getrennt zu lagern.
Die geplanten Randwälle sind vor Beginn der Abbautätigkeit zu errichten.
Bei der Gestaltung der Uferbereiche ist darauf zu achten, dass diese in der Art und Weise erfolgt, dass ein Eintrag von Oberflächenwasser insbesondere von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen in den Grundwasserbaggersee verhindert wird.
Weiterhin sind die Uferbereiche so zu gestalten, dass durch den geplanten Grundwasser-baggersee keine Gefährdung Dritter bzw. für benachbarte Grundstücke entsteht.
2.10 Grundwasserabsenkung
Der Grundwasserspiegel auf dem Abbaugelände darf nicht künstlich abgesenkt werden. Auch nicht zum Ausgleich von natürlichen Grundwasserschwankungen.
2.11 Vorkehrungen zum Schutz vor unerlaubten Ablagerungen
Zum Schutz vor unerlaubten Ablagerungen ist das Gelände außerhalb der Betriebszeiten für Dritte unzugänglich zu machen. An Zufahrtswegen zum Gelände sind Schranken und Hinweistafeln anzubringen, die das Betreten für Unbefugte sowie das unerlaubte Ablagern bzw. Verfüllen von Materialien auf dem Gelände verbieten.
Die Zufahrt darf nur ermöglicht werden, wenn eine Aufsichtsperson der Unternehmerin anwesend und auch in Lage ist, dies zu überwachen.
Unberechtigte Ablagerungen von Dritten im Betriebsgelände sind unverzüglich – spätestens am nächsten Werktag – zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Landratsamt ist hierüber zu unterrichten. Bei Verdacht auf Verunreinigungen ist bei der zuständigen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten.
2.12 Bauüberwachung
Vor Durchführung der Abbau- und Auffüllarbeiten ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, der vor Baubeginn dem Landratsamt Dingolfing-Landau schriftlich zu benennen ist.
Dieser ist verantwortlich für eine plan-, sach-, auflagen- und bedingungsgemäß nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführte Umsetzung der Maßnahme.
2.13 Eingangsbereich
Im Eingangsbereich des Abbaugeländes ist eine gut lesbare Informationstafel mit mindestens folgenden Angaben aufzustellen:
- Name der Anlage
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Betreibers
- Öffnungszeiten der Anlage
2.14 Behördliche Überwachung
Die behördliche Überwachung der Abbau-, Teilauffüllungs-, und Rekultivierungsarbeiten ist zu dulden.
2.15 Sachkunde des Personals
Das Personal muss eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt.
2.16 Verwendung wassergefährdender Stoffe
2.16.1 Während des Abbaus darf das Grundwasser bzw. das Abbaugelände nicht durch Treibstoffe, Öle von Abbaugeräten, Fahrzeugen usw. oder sonstige wassergefährdende Stoffe verunreinigt werden. Insbesondere der Betrieb, die Wartung und die Reparatur der eingesetzten Geräte und Fahrzeuge sind mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen. Ölwechsel dürfen auf dem Abbaugelände nicht durchgeführt werden.
Sollten trotz größter Vorsicht Treib- oder Schmierstoffe austreten, sind sofortige Gegenmaßnahmen einzuleiten. Umweltfreundliche Bindemittel sind bereitzuhalten.
2.16.2 Das Lagern, Abfüllen, Umschlagen oder anderweitige Verwenden von Treibstoffen, Ölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen auf dem Abbaugelände ist verboten.
2.16.3 Jedes Einleiten von Abwasser bzw. Oberflächenwasser in den Grundwasserbaggersee und jede Lagerung bzw. Ablagerung von Abfällen an und im Grundwassersee ist verboten.
2.17 Eigenüberwachung
Die Eigenüberwachung umfasst die:
- Kontrollen der Betriebseinrichtungen
- Grundwasserüberwachung
- Kontrolle der Abbautiefe durch jährliche Sohlpeilungen in einem Raster von 10 x 10 m
- Vorlage des Jahresberichts bis spätestens zum 01.03. des jeweiligen Folgejahrs
2.17.1 Die Einrichtungen zum Schutz gegen unerlaubte Ablagerungen oder Verfüllungen und die Überwachungseinrichtungen sind regelmäßig auf Beschädigungen zu kontrollieren. Festgestellte Beschädigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
2.17.2 Zur Überwachung der Auswirkungen des Kiesabbaus auf die Grundwasserbeschaffenheit sind vom Grundwasseraufschluss regelmäßig fachkundig Grundwasserproben zu gewinnen und Untersuchungen auf die Parameter nach Anlagen 4 des Leitfadens zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen in der jeweils gültigen Fassung (s. Anlage) durch ein Labor mit AQS-Zertifizierung anzustellen. Die Ergebnisse sind unter Bezug auf die Vorsorgewerte des EP/LF zu bewerten und dem Fremdüberwacher innerhalb eines Monats zuzuleiten.
| GW-Messstelle/Bezeichnung | INFO-Was Kennziffer | Überwachungsmodus |
| Grundwasseraufschluss | 1131/7242/00782 | 1 x jährlich |
Die Einstellung oder Änderung von Grundwasseruntersuchungen bzgl. des vorgegebenen Umfangs und Häufigkeit bedarf der vorherigen Anzeige und der Zustimmung durch das Landratsamt Dingolfing-Landau und das Wasserwirtschaftsamt Landshut.
Die Ergebnisse der Grundwasserüberwachung sind durch das beauftragte Labor im Schnittstellenformat der Wasserwirtschaftsverwaltung unter Verwendung des Programms „SEBAM – qualitativ“ auf CD oder per E-Mail dem Wasserwirtschaftsamt Landshut zu übermitteln und im jeweiligen Jahresbericht unter Berücksichtigung der definierten Vorsorgewerte für das Grundwasser nach Anlage 4 des Verfüll-Leitfadens in der jeweils gültigen Fassung und der hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort zusammenzufassen und zu bewerten.
Ergibt die Auswertung Auffälligkeiten bzgl. einer Überschreitung von Vorsorgewerten oder einen erheblichen Anstieg über die Jahre hinweg, so ist das Landratsamt Dingolfing-Landau und das Wasserwirtschaftsamt Landshut umgehend hierüber zu informieren.
Hinweis:
Vom beauftragten Fremdüberwacher / Labor sind die entsprechenden „Vorlagedateien“ des Programms „SEBAM – qualitativ“ beim Wasserwirtschaftsamt Landshut anzufordern.
2.17.3 Die Abbautiefen sind im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu überwachen und mittels Profilaufnahmen oder eines Rasternivellements (Rastabstand 10 m x 10 m) aufzunehmen und im jeweiligen Jahresbericht der Eigenüberwachung nachzuweisen.
Die Peilabstände betragen 10 m in einem quadratischen Raster über der Seefläche.
Die Höhenangaben sind auf m ü. NN zu beziehen.
Dazu ist ein Markierungsstein (Höhenfestpunkte) zu setzen und auf m ü. NN einzumessen. Die Höhe ist auf dem Stein zu vermerken. Der Standort und die Höhenlage des Festpunktes sind vor Abbaubeginn dem Landratsamt Dingolfing-Landau mitzuteilen. Die Markierungen dürfen erst entfernt werden, wenn die beanstandungsfreie Abnahme (s. Ziffer 2.27) erfolgt ist.
2.17.4 Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind in einem Jahresbericht des Betreibers analog zu Anlage 11 des Leitfadens zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen in der jeweils gültigen Fassung zusammen zu stellen. Die Berichte der Fremdüberwachung sind beizulegen. Der vollständige Jahresbericht ist dem Landratsamt Dingolfing-Landau jeweils bis spätestens zum 01.03. des Folgejahrs vorzulegen.
2.18 Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung (FÜ) kontrolliert und ergänzt die Eigenüberwachung. Für die Qualifikation und Zulassung der Fremdüberwachungsstellen gelten die nachfolgenden Ziff. 2.18.1 ff.
Die Fremdüberwachung prüft insbesondere die Einhaltung der zum Schutz des Grundwassers und des Bodens im Genehmigungsbescheid vorgegebenen Inhalts- und Nebenbedingungen. Ein Wechsel des Fremdüberwachers ist innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Landratsamt Dingolfing-Landau durch den Betreiber schriftlich anzuzeigen.
Die Fremdüberwachung ist durch unabhängige, fachlich qualifizierte Überwachungsstellen durchzuführen. Als Fremdüberwacher sind z.B. Personen geeignet, die eine Zulassung als Sachverständiger für das Sachgebiet “Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer” nach der VSU Boden (Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern) haben oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der IHK, Rubrik Altlasten (Internet: www.svv.ihk.de) sind
2.18.1 Aufgaben der Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung überprüft mindestens 1x jährlich die von der Eigenüberwachung vorgenommenen betriebseigenen Kontrollen für einen ordnungsgemäßen Nasskiesabbau durch Kontrolle der Aufzeichnungen (Einhaltung der genehmigten Abbautiefe und des Abbauverbotes im Tertiärbereich, Rekultivierung, Abstände u.ä.), der Betriebsanlagen und der Ausführung des Grundwassermonitorings.
Die Überwachung ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.
2.18.2 Berichte der Fremdüberwachung
Die Ergebnisse der Fremdüberwachung sind innerhalb eines Monats nach Überwachung in einem Bericht dem Betreiber und dem Landratsamt Dingolfing-Landau zuzuleiten. Die Berichte der Fremdüberwachung sollen enthalten:
- Name und Anschrift des Betreibers
- Angaben über die Überprüfung der Betreiberaufgaben sowie besondere Vorkommnisse
- Bericht über Probenahmen und Untersuchungen des Grundwassers, insbesondere einen Vergleich der Untersuchungsergebnisse mit den Vorsorgewerten für das Grundwasser
- Zusammenfassende Bewertung der Überwachungstätigkeit
2.19 Beseitigung technischer Anlagen
Nach Beendigung des Abbaus sind sämtliche technische Anlagen und Bauwerke (einschließlich der Fundamente) zu entfernen, die verbleibenden Restflächen sind vollständig zu rekultivieren.
2.20 Betretungsrecht
Die Unternehmerin hat den Bediensteten der Gewässeraufsichts- und Naturschutzbehörden jederzeit den Zutritt zu den Grundstücken und Anlagen zu gewähren.
2.21 Ausgleich von Schäden
Die Unternehmerin hat für Schäden, die Inhabern von anerkannten Rechten oder rechtlich geschützten Interessen entstehen und die nachweisbar auf die Abbaumaßnahme zurückzuführen sind, vollen Ersatz zu leisten. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten.
2.22 Unterhaltung
Die Unterhaltung des Grundwassersees obliegt dem Eigentümer.
Die Unterhaltung und der Betrieb haben so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung fremder Grundstücke, Wassernutzungsrechte und Anlagen ausgeschlossen ist.
2.23 Sicherheitsleistung
Zur Erfüllung der der Unternehmerin auferlegten Verpflichtungen wird eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Sicherheit kann durch eine Bankbürgschaft bei der Kreiskasse des Landratsamtes Dingolfing-Landau geleistet werden.
Die Höhe der Sicherheit wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Vor einer Anordnung der Rückgabe der Sicherheit hat die Unternehmerin die Bescheinigung über die beanstandungsfreie Abnahme nach Art. 61 BayWG vorzulegen.
2.24 Denkmalschutz
2.24.1 Treten beim Oberbodenabtrag Bodendenkmäler oder Bestandteile davon auf, so gelten die nachfolgenden Nebenbestimmungen dieses Beschlusses. Soweit beim Bodenabtrag bzw. Ausbau moderner Beläge keine Bodendenkmäler festgestellt werden, sind die Nebenstimmungen Ziffer 2.24.3 uns 2.24.4 hinfällig.
2.24.2 Der Oberbodenabtrag darf nur unter Aufsicht einer archäologisch oder grabungstechnisch qualifizierten Fachkraft durchgeführt werden. Vom Veranlasser sind Gerät und Personal bereit zu stellen. Für den maschinellen Abtrag sind ungezähnte Böschungsschaufeln vorzuhalten. Für die Feststellung erhaltener Bodendenkmäler ist ein Feinplanum zur archäologischen Beurteilung anzulegen. Festgestellte Bodendenkmäler sind der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Dingolfing-Landau, SG 40 -Bauwesen-) und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) anzuzeigen, Aufmaß und Kurzbericht des Oberbodenabtrags sind unverzüglich vorzulegen.
2.24.3 Die vorhandenen Bodendenkmäler sind wissenschaftlich zu untersuchen, sachgemäß auszugraben und zu bergen, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist. Die Arbeiten sind von einer wissenschaftlich im Fachbereich Vor- und Frühgeschichte qualifizierten Fachkraft einer Fachfirma durchzuführen. Die Qualifikationen sind der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem BLfD nachzuweisen.
2.24.4 Die aufgefundenen Bodendenkmäler sind vorgabekonform bis zur bauseitig benötigten Tiefe archäologisch auszugraben sowie fotografisch und zeichnerisch in archivfähiger Form zu dokumentieren und zu beschreiben.
2.24.5 Grundlage der fachtechnischen Arbeiten sind die aktuellen Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern sowie die aktuellen Vorgaben zur Fundbehandlung auf archäologischen Ausgrabungen. Informationen finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/fundvorgaben_april_2020.pdf
2.24.6 Der Name und die Adresse der beauftragten Fachfirma sowie der archäologisch qualifizierten Fachkraft (wissenschaftliche Grabungsleitung) sind der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD mindestens eine Woche vor Beginn der Grabungsarbeiten mitzuteilen.
2.24.7 Der Beginn der denkmalfachlichen Maßnahme ist dem Landratsamt Dingolfing-Landau, Sg 40 -Untere Denkmalschutzbehörde- und dem BLfD mindestens eine Woche vor Beginn der Grabungsarbeiten mitzuteilen. Das Ende der denkmalfachlichen Maßnahme ist dem Landratsamt Dingolfing-Landau, Sg 40 -Untere Denkmalschutzbehörde- und dem BLfD spätestens am folgenden Werktag mit Datumsangabe anzuzeigen.
2.24.8 Der Grabungsbericht und die vollständige Grabungsdokumentation über alle für die Erfüllung der Auflagen Ziffer 2.24.2 bis 2.24.4 erforderlichen Arbeiten sind innerhalb von vier Arbeitswochen nach Beendigung der denkmalfachlichen Arbeiten vor Ort im Original vollständig dem BLfD vorzulegen.
2.24.9 Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind vorgabenkonform (s. Ziffer 2.24.5) nach Abschluss der Maßnahme längstens innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BLfD zu übergeben. Sensible Funde (Organik, Metalle und Blockbergungen) sind bereits während der Maßnahme unverzüglich dem BLfD zu übergeben.
2.24.9 Mit den Abbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine qualifizierte Fachkraft (vgl. Ziffer 2.24.2 bis 2.24.3) den Beginn und Abschluss der Maßnahme zuvor beim Landratsamt Dingolfing-Landau, Sg 40 -Untere Denkmalschutzbehörde- und dem BLfD anzeigt und das BLFD und das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sg 40 -Untere Denkmalschutzbehörde- nach Abschluss der Maßnahme eine (mündliche oder schriftliche) Freigabe erteilt.
Die Planfeststellung wird unter der weiteren aufschiebenden Bedingung erteilt, das eine qualifizierte Fachkraft (Ziffer 2.24.2 und 2.24.3) den Beginn und den Abschluss der denkmalschutzfachlichen Arbeiten anzeigt.
Hinweise:
- Die denkmalfachlichen Arbeiten werden in zwei Abschnitten durchgeführt (Schritt 1: qualifizierter Oberbodenabtrag, Schritt 2: qualifizierte Ausgrabung). Beginn und Ende der einzelnen Maßnahmen sind mit dem beigefügten Formblatt „Änderungsanzeige Maßnahme der Bodendenkmalpflege“ gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD anzuzeigen.
- Die Abschlussanzeige stellt den Nachweis über die Erfüllung der zwingend vor Ort auszuführenden Auflagen (Ziffer 2.24.2 bis 2.24.3) dar, sie ist Voraussetzung für alle weiteren Arbeiten und für die Erfüllung etwaiger aufschiebender Bedingungen aus weiteren Gestattungen (z.B. Baugenehmigungen).
- Denkmalschonende Umplanungen, wie z. B. der Verzicht auf tiefer reichende Bodeneingriffe, können zu einer erheblichen Verminderung des Ausgrabungs- und Dokumentationsaufwandes führen. Das BLfD berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
- Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der Bodendenkmäler einen erheblichen Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierzu erstellt das BLfD oder die Kreisarchäologie Dingolfing-Landau auf Anforderung kostenfrei ein denkmalfachliches Anforderungsprofil und berät den Vorhabenträger kostenfrei bei dessen Ausschreibung und Vergabe.
- Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen können die Unteren Denkmalschutzbehörden wie auch das BLfD keineEmpfehlungen für archäologische Fachfirmen (Grabungsfirmen) aussprechen. Die Vorhabensträgerin hat sich hierzu selbstständig zu informieren. Im Internet sind unter verschiedenen Schlagworten (Grabungsfirma, Archäologie, Ausgrabungen, Region) einzelne Anbieter wie auch listenartige Zusammenstellungen zu finden. Es wird empfohlen, die Leistungen mit einem schriftlichen Vertrag, in dem die in der Erlaubnis festgelegten fachlichen Leistungen enthalten sind, zu beauftragen. Dazu zählt insbesondere auch die fristgerechte Vorlage der Dokumentation und des Grabungsberichtes.
- Art und Umfang des Einsatzes technischer Ortungsgeräte sind mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD abzustimmen.
- Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) gehen gem. Art. 9 Abs. 1 BayDSchG (Schatzregal) in das Eigentum des Freistaats Bayern über. Ausgleichsansprüche für Objekte mit einem Verkehrswert von über 1.000 € und eine mögliche Übertragung des Eigentums auf die Gemeinde des Fundortes werden durch Art. 9 BayDSchG geregelt.
- Der Erlaubnisinhaber haftet für alle durch die Ausnutzung der Erlaubnis, insbesondere für die durch die Grabung entstehenden Schäden, und für solche, die dem Grundstückseigentümer oder anderen Personen bei der Durchführung der Grabung oder sonst im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Erlaubnis entstehen. Er ist für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
- Die Verkehrssicherungspflicht in den von der Maßnahme betroffenen Flächen obliegt während der gesamten Dauer dem Erlaubnisinhaber oder sonstigen zivilrechtlich Verantwortlichen.
- Die Kosten zur Erfüllung der Auflagen sind gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG im Rahmen des Zumutbaren von Ihnen zu tragen.
2.25 Naturschutzfachliche Nebenbestimmungen
2.25.1 Es ist jährliche eine Begehung der Abbaufläche durch einen fachlichen Gutachter bzw. Amphibienspezialisten erforderlich. Dabei sind die anstehenden Rekultivierungsarbeiten, wie die Gestaltung von temporären Kleingewässern und die Ausprägung von Flachuferzonen, festzulegen. Die Begehung sollte im Winterhalbjahr durchgeführt werden. Das Ergebnis der Begehung ist dem Landratsamt in schriftlicher Form bis 01.03 des jeweiligen Jahres mitzuteilen.
2.25.2 Der Oberboden ist zu Beginn möglichst auf der gesamten Abbaufläche, mindestens jedoch auf einem Drittel der Fläche, abzutragen.
Das Abschieben des Oberbodens hat im Zeitraum von Anfang August bis einschließlich Ende Februar außerhalb der Brutzeiten der Kiebitze zu erfolgen.
2.25.3 Während des Abbaus ist auf die Anlage von temporären Kleingewässern zu achten.
2.25.4 Die Grünlandflächen sind mit Regiosaatgut, bzw. mit artenreichem Mähgut aus dem Isartal in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde anzulegen sowie jährlich ab 15.Juni ein- bis zweimal im Jahr zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren.
2.25.6 Auf dem Abbaugrundstück sind folgende Maßnahmen verboten:
– bauliche Anlagen zu errichten
– Drainagen anzulegen bzw. weitere Grabenvertiefungen oder Grabenverbreiterungen
vorzunehmen
– zu düngen oder Pflanzenschutzmittel auszubringen
– Fische einzusetzen, zu füttern oder anzufüttern
– standortfremde Pflanzen einzubringen oder standortfremde Tiere auszusetzen
– Flächen umzubrechen oder aufzufüllen oder sonstige zweckwidrige land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen vorzunehmen)
Hinweis:
Im Falle einer Veräußerung ist insbesondere auf diese Verbote hinzuweisen.
2.26 Immissionsschutzfachliche Bestimmungen
2.26.1 Grundlage der Bewertung sind die eingereichten Antragsunterlagen, sowie die Betriebsbeschreibung, welche mit E-Mail vom 02.02.2026 vom Planungsbüro übermittelt wurde. Immissionsschutzfachlich relevante Abweichungen hiervon sind mit dem Technischen Umweltschutz des Landratsamtes Dingolfing-Landau abzuklären.
Hinsichtlich des Lärmschutzes sind in entsprechender Anwendung die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 28.08.1998 (GMBl Nr. 26, Seite 503) zu beachten.
2.26.2 Der Beurteilungspegel, der von der Anlage ausgehenden Geräusche darf an den Immissionsorten mit der Fl. Nr. 4787/1, 4787/2,4787/3 und 4787/40, Gem. Wallersdorf, den maßgeblichen Immissionsrichtwert von
tagsüber 54 dB(A)
nicht überschreiten.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen einen Immissionsrichtwert von 90 dB(A) nicht überschreiten.
2.26.3 Der Kiesabbau einschließlich des anrechenbaren Fahr- und Transportverkehrs ist auf die Tagzeit zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr zu beschränken.
2.26.4 Lärmerzeugende Anlagen, Maschinen und Anlagenteile müssen dem Stand der Schallschutztechnik entsprechend errichtet, betrieben und gewartet werden (z. B: körperschall- und schwingungsisolierte Aufstellung, d.h. Vermeidung starrer Verbindungen zu den Maschinen und Gebäudeelementen, Einbau von Schalldämpfern, Einhausung, Kapselung, Einsatz lärmarmer Technologien).
2.26.5 Von der Unternehmerin ist zu Beginn der Abbaumaßnahmen sicherzustellen, dass am südlichen Ende des Geländes ein durchgehender Wall mit etwa 3 m Höhe als Lärmschutz errichtet wird.
2.26.6 Die Maschinen vor Ort haben den Vorgaben der 28. BImSchV (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren) zu entsprechen.
2.26.7 Das unnötige Laufenlassen von Motoren ist zu unterlassen.
2.26.8 Entstehende staubförmige Emissionen sind mit Wasser niederzuschlagen. Dazu ist eine ausreichend dimensionierte Wasserversorgung zur Bedüsung oder Berieselung der Betriebsflächen und Fahrwege vorzuhalten.
Die getätigten Umschlagvorgänge sind auf das betrieblich notwendige Minimum zu reduzieren.
Die Abwurf- bzw. Fallhöhen sind zu minimieren.
Bei allen Vorgängen (z.B. Transportieren, Lagern) bei denen Luftverunreinigungen (staubförmig, gasförmig) auftreten, ist der Stand der Luftreinhaltetechnik (z.B. Kapselung, geschlossenes System, Einsatz emissionsfreier bzw. emissionsarmer Technologien) zu beachten.
2.26.9 Für die im Betrieb anfallenden Abfallarten ist ein geeignetes Lager mit entsprechenden Sammelbehältern einzurichten.
Die Stoffe sind vordringlich einer ordnungsgemäßen Aufarbeitung bzw. Verwertung zuzuführen oder entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen.
2.27 Fischereifachliche Nebenbestimmungen
2.27.1 Das Gewässer ist abwechslungs- und strukturreich zu gestalten, insbesondere sind extensive Flachwasserzonen anzulegen und Unterstände (Totholz) einzurichten. Die Uferlinie ist durch Vorsprünge und Buchten zu gliedern. Die Gewässersohle ist mittels Untiefen oder Inseln zu strukturieren. Es ist darauf zu achten, dass keine Tiere verschüttet werden.
2.27.2 Es ist dafür zu sorgen, dass sich im Gewässer im Rahmen der Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften ein gesunder und artenreicher Fischbestand entwickelt, welcher der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepasst ist.
2.27.3 Eine Fütterung des Fischbestandes ist untersagt; Kalken, Düngen und der Einsatz von Chemikalien, Medikamenten und synthetischen Lockstoffen sind nicht bzw. nur nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis durch das Landratsamt Dingolfing-Landau zulässig.
2.28. Abnahme
Nach Beendigung der Abbau-, Gestaltungs- und Rekultivierungsmaßnahmen, spätestens jedoch bis 31.12.2032, hat die Unternehmerin eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 BayWG vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Maßnahme entsprechend dem Genehmigungsbescheid ausgeführt worden ist, oder welche Abweichungen davon vorgenommen worden sind. Kann durch eine Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die bescheidsgemäße Ausführung oder eine Abweichung von der zugelassenen Ausführung nicht mehr festgestellt werden, ist eine baubegleitende Bauabnahme durchzuführen.
2.29 Rechtsnachfolge
Vorstehende Bedingungen und Auflagen gelten auch für jeden Rechtsnachfolger. Der Übergang ist dem Landratsamt Dingolfing-Landau schriftlich anzuzeigen.
2.30 Vorbehalt
Weitere Auflagen und Bedingungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten. Insbesondere bleibt die Errichtung von Grundwasserbeobachtungsbrunnen und deren Beprobung durch ein qualifiziertes Fachbüro vorbehalten, falls eine Beeinträchtigung der qualitativen Grundwasserbeschaffenheit festgestellt wird.
Es bleiben ferner Auflagen vorbehalten, dass fischereifachlichen oder artenschutzrechtlichen Gründen Handlungsbedarf ergibt. Ebenso bleiben weitere Auflagen, insbesondere zum Schutz von Bodendenkmälern, die sich aus dem Fortschritt der erlaubten Grabung oder der Überwachung der denkmalfachlichen Arbeiten ergeben sollten, vorbehalten.
- Kosten
3.1 Die hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 1.120,00 € erhoben.
Die Auslagen betragen 203,62 €.
Hinweise:
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG).
Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist deshalb nicht erforderlich.
Die Planfeststellung gewährt nicht das Recht, weitere bauliche Anlagen zu errichten.
Inhalts- und Nebenbestimmungen können gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i. V. m. § 13 Abs. 1 WHG auch nachträglich festgesetzt werden.
Sollte eine fischereiliche Nutzung erfolgen, ist darüberhinaus Folgendes zu beachten:
- Eine fischereirechtliche Nutzung hat in Abstimmung mit der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern zu erfolgen.
- Es ist ein fischereirechtlicher Bewirtschaftungsplan sowie ein Gutachten über eine nicht grundwassergefährdende Fischbesatzdichte durch einen Sachverständigen zu erstellen und dem Landratsamt Dingolfing-Landau sowie dem Wasserwirtschaftsamt Landshut unaufgefordert vorzulegen.
- Der Fischbestand ist alle 5 Jahre durch neutrale Sachverständige zu überprüfen.
G r ü n d e :
I.
Die Die Zollner Speditions GmbH hat Planunterlagen des Planungsbüros Inge Haberl, Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekten, Deggendorfer Str. 32, 94522 Wallersdorf, vom 15.04.2026 die wasserrechtliche Planfeststellung zur Herstellung eines Grundwasserbaggersees auf dem Grundstück FlNrn. 4834, Gem. Wallersdorf, beantragt.
Die Grundstücksfläche beträgt ca. 1,203 ha, die Fläche des Baggersees soll ca. 0,72 ha betragen. Die Verwertbare Kiesabbaumenge beträgt ca. 27.400 m³
Im wasserrechtlichen Verfahren wurden das Wasserwirtschaftsamt Landshut, der Markt Wallersdorf, die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, das Sachgebiet Bauwesen (Denkmalschutz, Bauleitplanung und Bauordnungsrecht) und die Fachbereiche Naturschutz und Immissionsschutz sowie die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Dingolfing-Landau gehört.
Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Landkreises Dingolfing-Landau vom 20.05.2026, Nr. 21, im Internet sowie im UVP-Portal und durch den Markt Wallersdorf bekannt gemacht. Einwendungen gegen das Vorhaben wurden nicht erhoben.
Stellungnahmen wurden vom Wasserwirtschaftsamt Landshut, dem Markt Wallersdorf, der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern, dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, sowie den beteiligten Fachstellen am Landratsamt abgegeben.
Auf die Durchführung eines Erörterungstermin wurde verzichtet, da keine Einwendungen erhoben wurden auch seitens der Träger öffentlicher Belange und des amtlichen Sachverständigen keine Einwände bestehen (§ 18 Abs. 1 UVPG, § 73 b Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
Nach Anhörung der verschiedenen Fachstellen ergibt sich folgender Sachverhalt (zusammenfassende Darstellung nach § 24 UVPG):
- Die Abbaufläche liegt im Gebiet der Marktgemeinde Wallersdorf östlich von Wallersdorf und nördlich von Moosfürth in der Flurlage „Im Feldl“ Gemarkung Wallersdorf im Vorranggebiet KS 7 des Regionalplans Region 13. Für KS 7 sind folgende Folgefunktionen genannt: Erholung, Fischerei, Biotopentwicklung.
Die Lage, in der der Abbau geplant ist gehört naturräumlich zur Naturraumeinheit 064 Dungau und der Untereinheit 064-B Unteres Isartal und Isarmündung. Es handelt sich in dem speziellen Ausschnitt um einen landwirtschaftlich geprägten Bereich des Isartals, der im räumlichen Umfeld bereits durch Kiesabbau mit daraus entstandenen Weihern und Ufergehölzen geprägt wird.
Im Gebiet und räumlichen Umfeld sind keine Schutzgebiete ausgewiesen. Auch Biotope nach Biotopkartierung Bayern liegen nicht im Bereich der Antragsfläche und sind auch nicht im näheren Umgriff ausgewiesen.
Das Gebiet ist Teil der angegebenen Feldvogelkulisse 724250030001 zwischen Wallersdorf, Haunersdorf und Moosfürth
Die nächsten Vorkommen der Feldlerche finden sich erst in entsprechendem Abstand zu den bestehenden Weihern mit überwiegend dichteren Ufer- bzw. Randgehölzen bzw. auch der bisherigen Aufschüttung/ Erdzwischenlagerfläche auf der gepl. Abbaufläche, die beide Sichtbarrieren darstellen
- Lärmquellen bilden der Kiesabbau selbst durch die Kiesgewinnung mittels Radlader, Schubraupe oder Bagger, Beladen des Lastkraftwagens und Lkw-Geräusche an der Ladestelle sowie der Kiestransport.
Durch Fahrbewegungen kann es zu einer Staubentwicklung kommen.
Im direkten Umfeld des geplanten Areals befinden sich bereits mehrere Baggerseen, welche mit ähnlichen Fahrzeugen betrieben wurden.
Die nächste zusammenhängende Wohnbebauung (Moosführt) befindet sich ca. 250 m entfernt. Am südlichen Ende des Abbaus soll ein 3 m hoher Randwall als Lärmschutz errichtet werden.
- Die hydrogeologische Situation des Isartals, in dem das geplante Kiesabbaugebiet liegt, ist gekennzeichnet durch das Auftreten von zwei getrennten Grundwasserstockwerken:
Das Grundwasservorkommen innerhalb quartärer Talfüllungen und die tertiären Tiefengrundwässer.
Aufgrund der vorherrschenden geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten ist das tertiäre Grundwasserdargebot von Oberflächeneinflüssen hinreichend geschützt.
Dieser natürliche Schutz kann nur dann gewährleistet bleiben, wenn die hydraulischen Trennschichten zwischen oberflächennahem und dem tieferen Grundwasservorkommen bei der Abbautätigkeit in vollem Umfang erhalten bleiben. Bei Berücksichtigung dieser grundlegenden Vorgaben ist ein Kiesabbau im geplanten Maßnahmengebiet grundsätzlich möglich.
Im Bereich des geplanten Kiesabbaus liegt der mittlere Grundwasserspiegel des oberflächennahen quartären Grundwasserleiters laut den Daten der hydrogeologischen Landesaufnahme bei ca. 327,5 müNHN, ca. 2,5 m unterhalb der Geländeoberkante bei 330 müNHN.
Die Grundwasserfließrichtung liegt von Westen nach Osten mit leicht südlicher Abweichung.
Ausgehend vom heutigen Kenntnisstand stellen aber auch Kiesabbaumaßnahmen, die sich ausschließlich auf die quartäre Talfüllung beschränken, eine erhebliche Gefahr für die lokalen Grundwasservorkommen dar.
Durch den Wegfall der Deckschicht liegt das Grundwasser in einem Bereich ungeschützt frei.
Die Gefahr einer Eutrophierung des Grundwasseranschnittes durch angrenzende Ackerflächen kann während des Abbaus eingeschränkt werden, sofern die Randbereiche als Rohbodenstandorte ausgebildet werden und Erdwälle als Einschwemmungsbarriere vorgesehen werden.
Im räumlichen Umgriff sind keine Wasserschutzgebiete, wassersensiblen
Bereiche oder Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet zum Reißinger Bach schließt erst weiter nördlich an und ist nicht betroffen.
- d) Die Fläche des geplanten Kiesabbaus wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Durch die Neuanlage des Weihers mit Randzonen/Kleingewässern und Sukzessionsflächen wird das Angebot an Lebensraumstrukturen erhöht, gleichzeitig aber geht wertvoller Ackerboden verloren. Der Eintrag von Pestiziden und Spritzmittel in den Boden wird verringert.
Kartierte Biotope sind hier im direkten räumlichen Umfeld nicht eingetragen und auch nicht betroffen. Auf der geplanten Abbaufläche sind keine Vorkommen wertvoller, geschützter Arten erfasst. Das Plangebiet wurde im Zuge des Verfahrens der Ländlichen Entwicklung „Wallersdorfer Moos“ 2016 artenschutzfachlich – insbesondere auch bezüglich Feld- und Wiesenbrütervorkommen- mituntersucht durch Team Umwelt Landschaft Deggendorf. Zudem sind weitere Erfassungen bodenbrütender Vogelarten durchgeführt worden. Diese Ergebnisse sind in die ASK mit eingeflossen.
Die gepl. Abbaufläche betrifft keine BNatSchG geschützte Flächen wie Landschafts- oder Naturschutzgebiete oder FFH-bzw. SPA-Gebiete oder andere durch das Bundesnaturschutzgesetz definierte Schutzgebiete bzw. nach § 30 BNatSchG geschützte Bestände.
Auch in räumlicher Nähe bzw. im Wirkungsbereich sind Landschafts- oder Naturschutzgebiete oder FFH-bzw. SPA-Gebiete nicht ausgewiesen und auch nicht betroffen.
In der Biotopkartierung Bayern Flachland erfasste Flächen schließen auch nicht direkt an.
Der Bereich liegt in der größerflächig ausgewiesenen Feldvogelkulisse (724250030001 zwischen Wallersdorf, Haunersdorf und Moosfürth).
Die ABSP – Flächen (C4) zum Schutz und der Förderung von Wiesenbrütern usw., liegen v.a. in der Mooslage südlich von Moosfürth bzw. Wallersdorf bzw. in einer kleinen Fläche beim Reißinger Bach.
- e) Die Böden im Vorhabenbereich werden derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt.. Vor Beginn der Abbauarbeiten wird der Oberboden in 2 Abschnitten abgeschoben. Ein 10 m breiter Abstandstreifen entlang der Grundstücksgrenze bleibt vom Oberbodenabtrag unberührt Das Abschieben des Bodens erfolgt erst unmittelbar vor Abbaubeginn in dem jeweiligen Abschnitt.
Der abgeschobene Boden wird fachgerecht gesichert und getrennt nach Oberboden bzw. Unterboden/Abraum zwischengelagert. Zum Schutz gegen Erosion und unerwünschter Vegetation werden die Bodenmieten insbesondere die während der Abbauphase eingeplanten Randwälle aus Abraum durch Ansaat mit „Zwischenbegrünung“ begrünt.
Vor Ort wird nur eine dünne Schicht Oberboden von ca. 10 cm oberflächlich zur Gestaltung der Randflächen wieder eingebracht. Die Randstreifen werden anschließend mit Regiosaatgut als extensive Wiese angesät. Der östliche Randstreifen wird frei von Bewuchs gehalten.
Die Randwälle, die für den Zeitraum während der Abbauphase aus Abraum geschüttet werden, werden nach Abbauende wieder rückgebaut. Das Material/der Abraum wird an den Rändern der durch den Kiesabbau entstehenden Wasserfläche zur Modellierung der Uferzonen eingebracht.
- f) Die Landschaft im Vorhabensbereich ist überwiegend geprägt durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und den Kiesabbau mit den daraus entstandenen Weihern und die Lage zwischen den Ortsteilen Wallersdorf und Moosfürth.
- g) In der Nähe zu oben genanntem Baubereich befindet sich das Bodendenkmal D-2-7242-0083, Grabenwerk vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung sowie Siedlung der späten Latènezeit. Bodendenkmäler sind gemäß Art. 1 und 2 BayDSchGKulturdenkmäler von besonderer wissenschaftlicher und kulturhistorischer Bedeutung. Im Bereich der Baumaßnahme sind wegen der Nähe zum bekannten Bodendenkmal weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Die im Regionalplan 13, Vorranggebiet KS 7, aufgeführten Hinweise bestätigen die hohe Wertigkeit der hier vermuteten bzw. vorhandenen vor- und frühgeschichtlichen Siedlungsreste.
Zur Vermeidung und Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut „kulturelles Erbe“ wird die Maßnahme bodendenkmalfachlich vorbereitet und begleitet. Ferner werden vorherige wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt, entsprechende Funde geborgen und dokumentiert.
- h) Wechselwirkungen sind nicht erkennbar.
II.
- Das Landratsamt Dingolfing-Landau ist zum Erlass dieses Bescheides gem. Art. 63 BayWG sachlich und gem. Art. 3 Abs. 1 Ziffer 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.
Für das Verfahren gilt Art. 69 BayWG.
2.1 Bei der Herstellung des Grundwasserbaggersees handelt es sich um einen Gewässerausbau, der nach § 68 Abs. 1 WHG der Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens bedarf.
Der Kiesabbau im Grundwasserbereich ist eine Maßnahme nach Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 UVPG. Vom Vorhabensträger wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 7 Abs. 3 UVPG beantragt, die Durchführung einer Vorprüfung konnte deshalb entfallen.
Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 25 UVPG sind die Auslegung und die Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der fachgesetzlichen Umweltanforderungen, hier im Wasserrecht das „Wohl der Allgemeinheit“ nach §§ 6, 68 Abs. 3 WHG.
- Wirkungen auf den Schutzaspekt Mensch ergeben sich aufgrund von Staub- und Lärmentwicklungen durch den Betrieb der Kiesgrube (im Zuge der Abgrabung, und der Abfahrt durch LKW-Verkehr) in geringem Umfang ähnlich wie bisher. Aus fachlicher Sicht ist aufgrund des geplanten Anlagenbetriebs mit dieser Anzahl an Maschinen während der Tagzeit und der Errichtung eines Lärmschutzwalles im Süden mit keinen erheblichen Lärmemissionen zu
der potenziellen Feuchte des Materials mit geringen Staubbelastungen zu rechnen. Ein Großteil der Stäube entsteht beim nachfolgenden Fahrverkehr auf den Zu- und Abfahrtswegen. Dem kann durch die Befeuchtung der Fahrwege bei entsprechender Trockenheit entgegengewirkt werden.
Daher ist unter entsprechenden Auflagen mit keinen nennenswerten luftverunreinigenden Emissionen zu rechnen.
Trotzdem sind Maßnahmen, welche zur Einhaltung des Standes der Technik dienen, anzuwenden.
Durch die Summation auch mit anderen laufenden und gepl. Abbauvorhaben ergeben sich hinsichtlich des Schutzguts Mensch keine zusätzlichen negativen Auswirkungen bzw. keine gravierende Intensivierung der bestehenden Wirkungen.
- Das Plangebiet ist in der nördlichen Teilfläche seit vielen Jahren als Zwischenlagerfläche für Erdmaterial genutzt und mit Gras- Krautfluren und durch Sukzession entwickelten Gehölzen bestockt. Die südliche Teilfläche wird landwirtschaftlich genutzt – zwischenzeitlich als Wiese und zuletzt als Acker. Durch den Kiesabbau wird der bisherige intensive Ackerbau beendet. Zu Beginn der Abbauarbeiten wird der Oberboden abgeschoben mit Beginn auf der südlichen, zuletzt ackerbaulich genutzten Fläche. Das Abschieben des Bodens erfolgt unmittelbar vor Abbaubeginn in dem jeweiligen Abschnitt. Die nördliche Teilfläche wird während der Abbauphase im südlichen Teilbereich abgeräumt. Das zwischengelagerte Material wird abgefahren und an geeigneter Stelle wieder eingebracht (z.B. in einer Trockenabbaufläche mit genehmigter Wiederverfüllung) bzw. entsorgt. Erhebliche negative Wirkungen auf die natürlichen Bodenfunktionen im Vorhaben-bereich/ Umfeld verbleiben bei Berücksichtigung der genannten Vermeidungs-bzw. Minimierungsmaßnahmen und nach erfolgter Rekultivierung nicht.
- Das Vorhaben beansprucht eine bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 1,74 ha. Die Fläche wird einer neuen Nutzung nämlich der Rohstoffgewinnung zugeführt und im Rahmen des geplanten Kiesabbaus überwiegend in eine Wasserfläche umgewandelt. Sie wird allerdings nicht überbaut oder versiegelt, sondern steht nach dem Abbau und der Rekultivierung als Landschaftsweiher und neuer Lebensraum zur Verfügung. Es entsteht eine neue Wasserfläche, ein anderes Strukturelement in der Landschaft. Ca. 0,48 ha umfassen dabei die Randflächen, die als extensive Wiesenstreifen eingeplant sind und ca. knapp 0,72 ha als künftige Weiherfläche.
Erhebliche negative Auswirkungen bezüglich Schutzgut Fläche sind mit dem gepl. Kiesabbau im Kiesabbauvorranggebiet laut Regionalplan nicht verbunden.
- Die vom Kiesabbau ausgehenden negativen Wirkungen auf das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ werden durch die genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen weitestgehend vermieden bzw. minimiert. Die zum Kiesabbau eingeplante Fläche ist aufgrund ihrer Nutzung – bisher. Ackerfläche bzw. Zwischenlagerfläche mit Gras-Krautfluren und teilweise Gehölzsuk-zession bezüglich Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ mit von geringer Bedeutung einzustufen. Sie dienen lediglich potentiell Allerweltsarten als Teil- Lebensraum. Seltene, geschützte Arten (bzw. die entsprechenden Lebensräume) sind dort nicht erfasst in der ASK bzw. den Kartierungen im Zuge des Verfahrens der Ländlichen Entwicklung.
Allerdings sind in räumlicher Nähe Vorkommen der Feldlerche erfasst, was bei der Planung insofern zu berücksichtigen ist, dass diese Standorte/ Vorkommen nicht beeinträchtigt werden. Um Konflikte bez. Feldlerchen zu vermeiden, ist der Beginn des Kiesabbaus/ das Abschieben des Oberbodens außerhalb der Brutzeit von Feldlerche (März bis einschließlich Juli), also August bis einschließlich Februar zu legen. Falls der Oberbodenabtrag innerhalb der Brutzeit stattfinden soll, muss zur Vermeidung potentieller Konflikte vor Beginn der Brutzeit eine Vergrämung mit Flatterbändern erfolgen.
Im Hinblick auf die Erhaltung der Wertigkeit des räumlichen Umfelds als Feldbrüterlebensraum ist darauf zu achten, dass der Bereich möglichst gehölzarm bleibt und vor allem keine dichteren Gehölzstrukturen entstehen, so dass die Vorkommen von Feldlerchen in der anschließenden Flurlage nicht beeinträchtigt bzw. in der Fläche weiter zurückgedrängt werden. Dies gilt es sowohl während der Abbauphase und insbesondere bei der Rekultivierung zu berücksichtigen, um den Lebensraum für feldbrütende Arten im räumlichen Umfeld nicht zu verschlechtern bzw. zu beeinträchtigen
Die Abbaumaßnahme bringt unter Beachtung der bescheidgemäßen Rekultivierung sogar langfristig eine Bereicherung des ökologischen Potentials der Landschaft mit sich. Durch den Weiher mit Neuanlage von Sukzessionsflächen wird das Angebot für Lebensraumstrukturen erhöht. Es werden weitere Feuchtstandorte und Lebensräume für Amphibien geschaffen. Der Biotopverbund wird durch die geschaffene Wasserfläche ergänzt. Die Belange der wiesenbrütenden Vogelarten sowie der Amphibienwerden bei der Rekultivierung berücksichtigt. Um Beeinträchtigungen für die Feldlerche im räumlichen Umfeld zu vermeiden, ist die Antragsfläche auch längerfristig möglichst gehölzarm zu halten.
Aus diesem Grund sind keine Gehölzpflanzungen geplant: Bezüglich weiterer Tierarten und auch Pflanzengesellschaften sind eher Verbesserungen durch Erhöhung der Vielfalt und unterschiedlicher Standortbedingungen (Gewässer mit Randbereichen) zu erwarten.
- Die Gefahr einer Eutrophierung des Grundwasseranschnittes durch angrenzende Ackerflächen kann während des Abbaus eingeschränkt werden, sofern die Randbereiche als Rohbodenstandorte ausgebildet und Randwälle errichtet werden. Die Abgrabung erfolgt in das obere Grundwasserstockwerk. Die grundwassertragende Schicht wird damit nicht beeinträchtigt.
Aufgrund der Entwicklung als Landschaftsweiher und der Ausbildung der Uferzonen u. besitzt dieser ein hohes Potential zur Selbstreinigung. Das im nördlichen Teil der Fläche zwischengelagerte Material (unterschiedlicher Ausprägung wohl hauptsächlich Abraum) und wird abgetragen bis auf den Horizont des in der Kiesabbaufläche anstehenden Abraums und ordnungsgemäß entsorgt. Eine Einbringung des aufliegenden, zwischengelagerten Materials ins Gewässer ist aus Gründen des Gewässer- und Bodenschutzes nicht vorgesehen, sondern eine komplette Abfuhr und Entsorgung bzw. Wiedereinbau an geeigneter Stelle (z. B. bei Trocken-abbauvorhaben mit genehmigter Wiederverfüllung für diese Materialien)
Bei der Wiederverfüllung werden nur gewässerunschädliche Materialien verwendet, die zuvor aus der Abbaufläche entnommen wurden, wie der vorhandene, überdeckende Abraum und sonstiges unbrauchbares Material (aus Absiebung z.B. Überkorn).
Mit dem Abbauvorhaben sind unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Gewässerschutz keine erheblichen negativen Wirkungen auf das Schutzgut Wasser verbunden
- f) Durch das kleinflächige Vorhaben sind keine erheblichen bzw. dauerhaften negativen Wirkungen auf das Klima zu erwarten. Lediglich das Kleinklima kann sich vor Ort auf-grund der Entwicklung von einer Ackerfläche (bzw. bewachsenen Zwischenlagerfläche) zu einer Wasserfläche geringfügig bzw. kleinflächig verändern, z. B. durch Aufwärmung des Wassers etwas geringere Temperaturschwankungen im Umfeld, schlechtere Erwärmung im Frühjahr, langsamere Abkühlung im Herbst, geringere Nebelbildung etc., was räumlich und in der Wirkung als sehr begrenzt und geringfügig einzustufen ist.
Beeinträchtigungen der Luft können durch betriebsbedingte Staubbelastungen auftreten. Der Hauptteil möglicher Staubbelastungen entsteht aus dem Fahrbetrieb. Hier ist die Entfernung zum Kieswerk zum Einen schon sehr gering. Außerdem ist das Material durch den Nassabbau eher noch feucht beim Abtransport. Zudem können Staubentwicklungen auf Zu- und Abfahrtswegen bei Bedarf wirksam durch Befeuchtung der Fahrwege reduziert werden. Gebiets- oder projektspezifische Schadstoffe entstehen nicht.
Sie beschränken sich auf mögliche Belastungen bei größerer Trockenheit, die nicht ganz unvermeidbar sind, allerdings durch Befeuchtung bei Bedarf -wie erläutert- reduziert werden können und sollen, so dass diese auch nur als geringfügig einzustufen sind.
Erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft sind nicht zu erwarten.
- g) Durch den Kiesabbau entsteht eine neue Wasserfläche/ ein Landschaftsweiher. Weiher stellen eine Veränderung gegenüber dem bisher. Erscheinungsbild der Fläche (Acker/ Zwischenlager). Sie sind bereits für diese Lage zwischen den Orten Wallersdorf und Moosfürth seit Jahren auch bereits mit prägend. Sie sind auch eine strukturelle Bereicherung der Landschaft, v. a. bei abwechslungsreicher Ufergestaltung und Randzonen.
Erhebliche negative Wirkungen auf das Schutzgut Landschaft ergeben sich durch das Vorhaben nicht.
- h) In der Nähe zu oben genanntem Baubereich befindet sich das Bodendenkmal D-2-7242-0083, Grabenwerk vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung sowie Siedlung der späten Latènezeit. Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung mit Kreisgräben, u.a. der mittleren Bronzezeit, der Hallstatt- und der frühen Latènezeit.
Im Bereich der Baumaßnahme sind wegen der Nähe zum bekannten Bodendenkmal weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Durch die Durchführung der geplanten Maßnahmen – insbesondere die frühzeitige Einbindung der Denkmalfachbehörden, die archäologische Begleitung sowie die fachgerechte Dokumentation und Bergung und Funden – können negative Auswirkungen auf das Schutzgut „kulturelles Erbe“ weitgehend vermieden oder minimiert werden.
Trotz des Eingriffs in das Bodendenkmal bleibt ein Restpotenzial für den Verlust unerkannter archäologischer Substanz, da nicht alle Befunde möglicherweise vor Beginn der Abbaumaßnahmen entdeckt werden. Durch die fachliche Begleitung und die Dokumentation wird jedoch sichergestellt, dass der wissenschaftliche Wert des Bodendenkmals erfasst und erhalten wird.
Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen sind erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut „kulturelles Erbe“ nicht zu erwarten.
Die in § 25 UVPG vorgeschriebene Bewertung dient der Entscheidungsvorbereitung im Zulassungsverfahren. Sie erfolgt im Prüfungsvorgang getrennt von den übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht umweltbezogener Art. Eine Abwägung mit außerumweltrechtlichen Belangen wird an dieser Stelle nicht vorgenommen.
Auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze einer Gesamtbetrachtung unterzogen und bewertet. Die Bewertung ist zu begründen und fließt in die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein.
Aus den vorgenommenen Einzelbetrachtungen und den Untersuchungen in der „Genehmigungsplanung-Umweltverträglichkeitsprüfung“ ergibt sich, dass durch die geplante Maßnahme auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
Die gegenüberstehenden negativen Auswirkungen sind entweder vorübergehender Natur oder als geringfügig zu werten (Störungen für Tiere und Menschen durch Baubetrieb, Beeinträchtigung von Erholung und Landschaft während der Bauphase) oder können durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. wieder ausgeglichen werden, so dass keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter verbleiben.
2.2 Der Plan konnte festgestellt werden, da bei Beachtung der festgesetzten Bedingungen und Auflagen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist (§ 68 Abs. 3 WHG).
Die Auflagen und Bedingungen in den Ziffern 2.1 (Frist), 2.2 – 2.6 (Absteckung, Abstände, Abbauabschnitte, Abbautiefe, Lagerung des Abraumes), 2.10 (Grundwasserabsenkung), 2.11 (Schutz vor unerlaubten Ablagerungen), und 2.21 (Ausgleich von Schäden) sind in § 68 Abs. 3 WHG begründet. Sie dienen dem Wohl der Allgemeinheit.
Der Reinhaltung der Gewässer dienen die Auflagen in Ziffer 2.7 (gelagertes Material) 2.8 (Auffüllmaterial), 2.9 (Randwälle), 2.11 (Vorkehrungen zum Schutz vor unerlaubten Ablagerungen) und 2.16 (Verwendung wassergefährdender Stoffe). Sie beruhen auf § 6 Abs. 1 Ziffer 1, § 68 Abs. 3 Ziffer 2 WHG.
Auf §§ 100, 101 WHG i. V. m. Art. 58 BayWG stützen sich die Auflagen in Ziffern 2.12 (Bauüberwachung), 2.13 (Eingangsbereich), 2.14 (Behördliche Überwachung) und 2.20 (Betretungsrecht), die der behördlichen Gewässerüberwachung dienen.
Die Nebenbestimmungen in den Ziffern 2.15 (Sachkunde des Personals), 2.17 (Eigenüberwachung) und 2.18 (Fremdüberwachung) sind in §§ 68, 6 Abs. 1 Ziffer 1 WHG begründet. Sie sind erforderlich, um auf eventuelle Grundwasserverunreinigungen möglichst rasch reagieren zu können und so Abhilfemaßnahmen effizient einsetzen zu können. Denn gerade an die Reinhaltung des Grundwassers, das überragende Bedeutung für die menschliche Gesundheit hat, sind äußerst strenge Anforderungen zu stellen.
Die Nebenbestimmung in Ziffer 2.19 (Beseitigung techn. Anlagen) beruht auf § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB.
In Ziffer 2.22 (Unterhaltung) wurde Gesetzesrecht deklaratorisch aufgenommen.
Die Erhebung der Sicherheitsleistung (Ziffer 2.23) stützt sich auf Art. 82 BayWG.
Auf § 68 Abs. 3 Ziffer 2 WHG, Art 7 DSchG gründen sich die Auflagen in Ziffer 2. 24 (Denkmalschutz): in der Nähe zu oben genanntem Baubereich befindet sich das folgende Bodendenkmal:
D-2-7242-0083: Grabenwerk vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung sowie Siedlung der späten Latènezeit. Im Bereich der Baumaßnahme sind wegen der Nähe zum bekannten Bodendenkmal weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Diese im Detail unbekannten Spuren sind für die Lokal- und Regionalgeschichte sehr bedeutsam. Ihr ungestörter Erhalt liegt vordringlich im öffentlichen Interesse. Um Planungssicherheit zu erhalten, sind daher vor Baubeginn archäologische Untersuchungen durchzuführen, die durch den Bauträger mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf von mindestens zwei Monaten zu beauftragen sind.
Das o.g. Bauvorhaben greift substanziell in archäologische Fundhorizonte ein.
Daher ist es notwendig, die Maßnahme bodendenkmalfachlich vorzubereiten, zu begleiten und ggf. eine Ausgrabung, Bergung und Dokumentation durchzuführen.
Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 1, 76 Abs. 6 Satz 2 HS1 BayVwVfG)
Die Bestimmungen in Ziffer 2.25 (naturschutzfachliche Bestimmungen), 2.26 (immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen) und 2.27 (fischereifachliche Bestimmungen) beruhen auf § 68 Abs. 3 Ziffer 2 WHG.
Der Kiesabbau stellt einen Eingriff im Sinne von Art. 6 BayNatSchG dar. Der Unternehmer ist deshalb verpflichtet, die durch den Kiesabbau hervorgerufenen Beeinträchtigungen durch Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege auszugleichen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Durch die festgelegten naturschutzfachlichen Bestimmungen, insbesondere durch einen Verzicht auf die Pflanzung von Bäumen, kann eine Beeinträchtigung der angrenzenden Kiebitzlebensräume vermieden werden.
Das Planungsgebiet ist ausschließlich von bestehenden Grundwasserbaggerseen und ackerbaulich genutzten Flächen umgeben. Nordwestlich befindet sich das bestehende Kieswerk des Antragstellers. Somit stellt es den Anschluss zum bestehenden Abbau dar.
Die nächsten Immissionsorte befinden sich südlich in Moosfürth in mehr als 250 m Entfernung. Westliche Immissionsorte sind etwa 800 m vom Vorhaben entfernt
Der Abbau soll dabei von Süden beginnen und in Richtung Norden fortschreiten. Während des Abbauprozesses im Süden soll dabei die bestehende Aufschüttung nördlich (aufgrund der Nutzung Erdmaterialzwischenlager) abgeräumt und an einer geeigneten Stelle wieder eingebaut werden.
Mithilfe eines Seilbaggers soll an ca. einem Tag der Woche Kies abgebaut werden. Ein Lader soll das gewonnene Material dabei zum nahegelegenen Kieswerk transportieren. Dabei sind etwa 6-7 Fahrten pro Stunde möglich, was auf einen Arbeitstag mit 9 Stunden etwa 60 Fahrten bedeuten würde.
Die geplanten Betriebszeiten sind dabei zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause.
Am südlichen Ende des Betriebsgeländes soll ein etwa 3 m hoher Randwall während des Abbaus als Lärmschutz zu den nächstgelegenen Immissionsorten in Moosfürth errichtet werden.
Ein Großteil der Stäube entsteht beim nachfolgenden Fahrverkehr auf den Zu- und Abfahrtswegen. Dem kann durch die Befeuchtung der Fahrwege bei entsprechender Trockenheit entgegengewirkt werden.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind nur geringfügige Veränderungen aufgrund der Lage der geplanten Erweiterung zu erwarten.
Zum Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes sind die in Ziffer 2.26 festgesetzten Nebenbestimmungen erforderlich.
Die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern weist ihren Stellungnahmen darauf hin, dass das Fischereirecht kraft Gesetz entsteht (Art. 1 Abs. 1 BayFiG). Damit verbunden ist auch die Pflicht zur Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG). Das Gewässer kann sich bei naturnaher Gestaltung zu einem artenreichen aquatischen Lebensraum entwickeln. (s. Ziffer 2.27).
Auf Art. 61 Abs. 1 BayWG beruht die Nebenbestimmung in Ziffer 2.28 (Abnahme).
Die Rechtsnachfolgeklausel (Ziffer 2.29) sowie der Vorbehalt weiterer Auflagen (Ziffer 2.30) sind in
- 68 Abs. 3 WHG begründet, da noch nicht eindeutig abzusehen ist, ob durch den
Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit eintreten kann, die im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht bekannt ist und dadurch Vorkehrungen notwendig werden.
- Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 und 2 des Kostengesetzes (KG).
Die Festsetzung der Gebühr ergibt sich aus Art. 6 KG i.V.m. Tarifnummer 8.IV.0/1.14.1.1, 1.1.3 und 5.3 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz).
Die Auslagenerhebung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Kostengesetz (KG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg,
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VWGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Niemeyer
Regierungsrätin
Anlagen: