Die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils der Baugenehmigung und der Rechtsbehelfsbelehrung zu oben genanntem Vorhaben erfolgt, weil mehr als 20 Beteiligte am Verfahren einer Zustellung der Baugenehmigung bedurft hätten. Die untere Bauaufsichtsbehörde nutzt daher zur Verfahrensvereinfachung in pflichtgemäßem Ermessen die gesetzlich geregelte Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung zur Zustellung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO.
Verfügender Teil der Baugenehmigung:
Vollzug der Baugesetze;
| Vorhaben: | Erweiterung und Umbau Feuerwehrhaus Dingolfing, mit Neubau Atemschutz-Ausbildungszentrum des Landkreises Dingolfing-Landau |
| Gemarkung: | Dingolfing |
| Flurnummer: | 615 |
| Antragsteller:
|
Stadt Dingolfing, Dr.-Josef-Hastreiter-Straße 2, 84130 Dingolfing |
Das Landratsamt Dingolfing-Landau erlässt folgenden
Bescheid:
- Für das oben bezeichnete Bauvorhaben wird die bauaufsichtliche Genehmigung entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erteilt.
- Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn dem Landratsamt Dingolfing-Landau die positiv geprüften Standsicherheitsnachweise vorliegen. Die Fertigstellung der Standsicherheitsnachweise ist dem Landratsamt für die Bestellung der Prüfung unaufgefordert mitzuteilen. Das Landratsamt bestellt dann den Prüfer.
- Die Bescheinigung Brandschutz I nach Art. 68 Abs. 6 Nr. 2 mit Art. 62b Abs. 2 BayBO muss mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden. Die Bescheinigung Brandschutz II nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO muss entsprechend mit Anzeige Nutzungsaufnahme vorgelegt werden.
- Für das Bauvorhaben wird eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Solaranlagenpflicht nach Art. 44a Abs. 2 BayBO bauaufsichtlich zugelassen.
- Die schalltechnische Untersuchung (Projekt-Nr. 3131-2025 SU V01) vom 04.12.2025 sowie die Betriebsbeschreibung vom 29.08.2025 sind Bestandteil der Genehmigung und Grundlage der fachlichen Prüfung.
- Die im Stellplatznachweis angegebenen 43 Stellplätze entsprechen der gemeindlichen Satzung.
- Die Baugenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:
Aufschiebende Bedingung Bodendenkmalpflege:
Die im vorliegenden Beschluss enthaltene Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass eine qualifizierte Fachkraft (vgl. Ziffer 1.2 bis 1.3) den Beginn und Abschluss der Maßnahme zuvor bei der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD anzeigt und die Untere Denkmalschutzbehörde nach Abschluss der Maßnahme eine (mündliche oder schriftliche) Freigabe erteilt. Die Erfüllung der Auflagen Ziffer 1.1 bis 1.4 ist somit nachzuweisen bevor andere Gestattungen (z.B. Baugenehmigungen) in Anspruch genommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben
werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg,
Haidplatz 1, 93047 Regensburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen
entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch
einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung
eine Verfahrensgebühr fällig.
Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können in den Amtsräumen des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing, im Zimmer 219/216 oder in Vertretung im Zimmer 220 eingesehen werden.
Anlage:
Liste der bekannten Beteiligten