Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) der Erteilung einer Baugenehmigung für den Hallenneubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 1685 Gemarkung Hofdorf
Die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils der Baugenehmigung und der Rechtsbehelfsbelehrung zu oben genanntem Vorhaben erfolgt, weil mehr als 20 Beteiligte am Verfahren einer Zustellung der Baugenehmigung bedurft hätten. Die untere Bauaufsichtsbehörde nutzt daher zur Verfahrensvereinfachung in pflichtgemäßem Ermessen die gesetzlich geregelte Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung zur Zustellung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO.
Verfügender Teil der Baugenehmigung:
Vollzug der Baugesetze;
| Vorhaben: | Hallenneubau |
| Gemarkung: | Hofdorf |
| Flurnummer: | 1685 |
| Antragsteller: | SV Mengkofen (SVM) vertr. d. Lothar Köglmeier – Klausenweg 15 – 84152 Mengkofen |
Das Landratsamt Dingolfing-Landau erlässt folgenden
Bescheid:
- Für das oben bezeichnete Bauvorhaben wird die bauaufsichtliche Genehmigung entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erteilt.
Das Vorhaben wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geprüft.
- Die Betriebsbeschreibung vom 15.12.2025 ist Bestandteil des Baugenehmigungsbescheids.
- Die im Eingabeplan vom 05.03.2026 ergänzte Entwässerungsplanung ist Bestandteil des Baugenehmigungsbescheids und Grundlage der fachlichen Prüfung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben
werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg,
Haidplatz 1, 93047 Regensburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen
entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch
einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung
eine Verfahrensgebühr fällig
Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können in den Amtsräumen des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing, im Zimmer 219/216 oder in Vertretung im Zimmer 220 eingesehen werden.