Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) der Erteilung einer Baugenehmigung für Errichtung von 136 Wohnungen für Betreutes Wohnen Plus auf dem Grundstück Fl.Nr. 663 Gemarkung Gottfrieding

Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) der Erteilung einer Baugenehmigung für Errichtung von 136 Wohnungen für Betreutes Wohnen Plus auf dem Grundstück Fl.Nr. 663 Gemarkung Gottfrieding

Die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils der Baugenehmigung und der Rechtsbehelfsbelehrung zu oben genanntem Vorhaben erfolgt, weil mehr als 20 Beteiligte am Verfahren einer Zustellung der Baugenehmigung bedurft hätten. Die untere Bauaufsichtsbehörde nutzt daher zur Verfahrensvereinfachung in pflichtgemäßem Ermessen die gesetzlich geregelte Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung zur Zustellung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO.

Verfügender Teil der Baugenehmigung:

Vollzug der Baugesetze;

Vorhaben: Errichtung von 136 Wohnungen für Betreutes Wohnen Plus
Gemarkung: Gottfrieding
Flurnummer: 663
Antragsteller:

 

Erlbau Deggendorf GmbH  Tobias Miazga, Oberer Stadtplatz 18, 94469 Deggendorf

Das Landratsamt Dingolfing-Landau erlässt folgenden

Bescheid:

 

 

  1. Für das oben bezeichnete Bauvorhaben wird die bauaufsichtliche Genehmigung entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erteilt.

  1. Die im Stellplatznachweis angegebenen 28 Stellplätze entsprechen der gemeindlichen Satzung.

  1. Das der Bauleitplanung „SO Betreutes Wohnen plus” dazugehörige Lärmschutzgutachten Nr. 9268.1 / 2025 – JB der Kottermair GmbH vom 17.11.2025 ist Bestandteil der Baugenehmigung und Grundlage fachlicher Bewertung.

  1. Die Baugenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:

 

Auflagen:

Die in den Bauvorlagen eingetragenen technischen Prüfungsvermerke sind einzuhalten; sie sind Bestandteile dieses Bescheides. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik sind zu beachten.

 

Auflagen Naturschutz:

  • Schutz angrenzender Gehölze während der Bauausführung

Der westlich angrenzende Gehölzbestand ist während der Bauausführung unter

Beachtung der DIN 18 920 vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten.

Der vorhandene Gehölzbestand darf durch das Bauvorhaben weder im Kronen- und Wurzelbereich beeinträchtigt werden.

  • Unumgängliche Rodungs- und Rückschnittmaßnahmen sind möglichst in der Zeit vom 01.Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Vor dem Rückschnitt ist eigenverantwortlich zu prüfen, dass keine besetzten Brut- und Niststätten beeinträchtigt werden (§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz).
  • Für den Ausgleich von zwingend zu rodenden Gehölzen ist eine 1:1 Ersatzpflanzung von heimischen und standortgerechten Laubbaumarten vorzunehmen.
  • Spätestens bis zum Ende der Pflanzperiode, die auf das Ende der Bauzeit folgt (bis 30.04. des Folgejahres), sind die im Bebauungsplan festgesetzten Gestaltungs- und Pflanzmaßnahmen durchzuführen.

 

Auflagen Wasserrecht:

Die Abwasserentsorgung und somit die Erschließung ist aus fachlicher Sicht gesichert. Ein Anschluss des Bauvorhabens an die gemeindliche Abwasseranlage darf jedoch erst erfolgen, wenn die Übergangslösung auf der Kläranlage Mamming mittels dauerhaft betriebener Nitrifikation im Nebenschluss errichtet wurde und dadurch mindestens die gesetzlichen Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden können (“Stand der Technik”). Hierzu ist vorher Rücksprache mit dem Fachbereich 1 zu halten.

 

Auflagen Immissionsschutz:

  • Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der sechsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 in der gültigen Fassung zu beachten.
  • Die Wohnanlage für betreutes Wohnen ist baulich (Wände, Fenster, Lüftung) so zu gestalten, dass innerhalb der schutzbedürftigen Wohnräume gesundes Wohnen und Schlafen gewährleistet ist.
  • An den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109-1:2018-07 („Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen”) in Gebäuden, an deren Fassaden mit Überschreitungen der 16. BImSchV zu rechnen ist (sh. Lärmschutzgutachten 9268.1 / 2025 – JB vom 17.11.2025 zum Bebauungsplan „Gottfrieding SO Betreutes Wohnen”), sind vom Betreiber der Wohnanlage ausreichend bauliche und/ oder passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Prallscheibe, verglaste Terrassen und Balkone).
  • Der Beurteilungspegel aus der beantragten Wohnanlage für betreutes Wohnen inkl. den dazugehörigen Fahrverkehr darf an den nächstgelegenen Immissionsorten im

Mischgebiet die reduzierten Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) und im allgemeinen Wohngebiet die reduzierten Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) nicht überschreiten.

  • Das unnötige Laufenlassen von Motoren ist zu unterlassen.
  • Die Küchenabluft aus dem Koch- und Bratbereich ist zu erfassen und in die freie Luftströmung abzuleiten. An der Abluftmündung dürfen keine Bögen oder eine Haube verbaut werden. Zum Schutz gegen Regeneinfall können Deflektoren aufgesetzt werden. Die Vorgaben der 1. BImSchV sind einzuhalten.
  • Ein ausreichend dimensionierter Fettabscheider ist in der Abluftführung vorzusehen. Die Funktionalität des Fettabscheiders ist durch regelmäßige Kontrolle und Reinigung sicherzustellen.
  • Anfallender Abfall ist getrennt zu sammeln und entsprechend den derzeit gültigen abfallrechtlichen Bestimmungen ohne längere Zwischenlagerung zu verwerten.

 

Aufschiebende Bedingungen:

Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn dem Landratsamt Dingolfing-Landau die positiv geprüften Standsicherheitsnachweise vorliegen. Die Fertigstellung der Standsicherheitsnachweise ist dem Landratsamt für die Bestellung der Prüfung unaufgefordert mitzuteilen. Das Landratsamt bestellt dann den Prüfer.

Die Bescheinigung Brandschutz I nach Art. 68 Abs. 6 Nr. 2 mit Art. 62b Abs. 2 BayBO muss mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden. Die Bescheinigung Brandschutz II nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO muss entsprechend mit Anzeige Nutzungsaufnahme vorgelegt werden.

Vor Baubeginn muss die Neuvermessung der Grundstücke mit der Fl.Nr. 672 und 671 der Gemarkung Gottfrieding gemäß dem den Antragsunterlagen beiliegenden Vermessungsantrag vollständig vollzogen sein. Dem Landratsamt Dingolfing-Landau ist der Vermessungs-Fortführungsnachweis mit Baubeginnsanzeige vorzulegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben

werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg,

Haidplatz 1, 93047 Regensburg,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine

rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen

entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch

einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung

eine Verfahrensgebühr fällig.

Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können in den Amtsräumen des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing, im Zimmer 219/216 oder in Vertretung im Zimmer 220 eingesehen werden.

Anlage:

Liste der bekannten Beteiligten: 40 B 155 2026 Liste Der Beteiligten

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