Sie können Ihren grauen oder rosa Papierführerschein oder einen unbefristeten, deutschen Scheckkarten-Führerschein (vor dem 19.01.2013 ausgestellt) in einen EU-Kartenführerschein umtauschen lassen
Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr | Frist, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss |
---|---|
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.07.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt wurden (Kartenführerscheine ohne Ablaufdatum)
Ausstellungsjahr | Frist, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss |
---|---|
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.
Die Mitgliedsstaaten der EU haben sich verpflichtet, alle jeweils national gültigen Führerscheindokumente auch untereinander anzuerkennen. Der Führerschein dient der Feststellung der Fahrberechtigung bzw. Fahrerlaubnisklassen. Wenn sich ein Polizist bzgl. der Identität einer Person überzeugen möchte, so muss er sich hierzu der Aufforderung zum Vorzeigen des Personalausweises oder Reisepasses bedienen. Die Europäische Union duldet lediglich den Besitz von einem Führerscheindokument pro Person. Sollten Sie also in Besitz eines Führerscheins eines anderen EU-Mitgliedsstaates sein, so sind Sie verpflichtet, den deutschen und den ausländischen Führerschein in einem Dokument zusammenfassen zu lassen.
Den Antrag für den Umtausch können Sie bei uns im Landratsamt vor Ort ausfüllen; falls Sie das aber schon zuhause machen möchten, finden Sie den Antrag auch auf der Homepage des Landratsamtes (Antrag Umtausch in einen Scheckkartenführerschein).
Die genauen, neuen Führerscheinklassen ergeben sich aus der Anlage 3 zur FeV (Anlage 3 FeV – Einzelnorm) und sind unter anderem vom Erteilungsdatum der Altklasse abhängig.
Gut zu wissen: Die alten Führerscheine können auch noch nach der Frist umgetauscht werden. Die Fahrerlaubnis bleibt bei Versäumen der Frist unverändert bestehen. Damit Sie diese bestehende Fahrerlaubnis nachweisen können, ist allerdings der umgetauschte Führerschein notwendig. Allerdings ist damit zu rechnen, dass nach der vorgeschriebenen Umtauschfrist bei Kontrollen die alten grauen oder rosaroten Führerscheine beanstandet werden und mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung zu rechnen ist.
Notwendige Unterlagen:
- Vorlage des bisherigen Führerscheins im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild im Format 35 mm x 45 mm
- gültiges Ausweisdokument (oder Meldebestätigung)
- „Karteikartenabschrift“, wenn der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde. Diese „Karteikartenabschrift“ können Sie bei der Behörde anfordern, die den Führerschein ausgestellt hat
Kosten: Bearbeitungsgebühr: 32,00 € (inkl. Direktversand durch die Bundesdruckerei)
Bearbeitungszeit: ca. vier Wochen nach Eingang aller Unterlagen. In eilbedürftigeren Fällen besteht die Möglichkeit einer Express Bestellung (zusätzliche Kosten hierfür: 38,00 €).