Neuerteilung nach Entzug

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde, müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt beantragen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer gerichtlich oder gesetzlich festgelegten Sperrfrist gestellt werden.

Das Ende der Sperrfrist bedeutet jedoch nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis! 

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie kann auch anordnen, dass Sie dazu entsprechende Gutachten – z.B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung – vorlegen müssen. 

Bei einer strafrechtlichen (durch Gericht oder Staatsanwalt) oder verwaltungsrechtlichen Entziehung (durch eine Fahrerlaubnisbehörde) erlischt die Fahrerlaubnis. Ebenso sind alle Besitzstände erloschen. Der Führerschein wird eingezogen, entwertet und vernichtet. Er wird bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht wieder ausgehändigt. Sie erhalten dann ein neues Dokument. Alte Besitzstände leben also nicht automatisch auf, sondern können nur auf Antrag ggf. wiedererlangt werden. 

Da nach wie vor eine große Anzahl von Antragstellern vor der Fahrerlaubnisentziehung in Besitz der Altklassen (bis 31.12.1998) war, ist auf dem Antrag unbedingt genau anzugeben, welche neuen Fahrerlaubnisklassen erteilt werden sollen. Werden einzelne Klassen nicht angegeben, können Ihnen diese auch nicht neu erteilt werden. 

Hinweis: Die genauen, neuen Fahrberechtigungen ergeben sich aus der Anlage 3 zur FeV  (Anlage 3 FeV – Einzelnorm) und sind unter anderem vom Erteilungsdatum der entzogenen Altklasse abhängig.

Die erforderlichen Unterlagen hängen je nach Einzelfall von der beantragten Führerscheinklasse und den Gründen für die Entziehung ab. Bitte nehmen Sie deshalb frühzeitig und persönlich Kontakt mit Ihrer Fahrerlaubnisbehörde auf. Eine Terminvereinbarung wird empfohlen. 

Wichtiger Hinweis für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis: Wurde Ihnen die Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt, müssen Sie einen Antrag auf Zuerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stellen. Eine Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist erst nach positivem Abschluss des Verfahrens möglich. Das Ende der Sperrfrist bedeutet nicht automatisch die Wiederanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland!

Notwendige Unterlagen: 

  • Grundsätzlich:
    • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltitel
    • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
    • Antrag vollständig ausgefüllt (Erhalten Sie auf Antrag im Landratsamt Dingolfing-Landau)
    • Bestätigung durch Ihre Meldebehörde auf Seite 2 Ihres Antrages

 

  • Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A, B, BE, AM, L und T:
    • aktuelles, behördliches Führungszeugnis „Belegart 0“ (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen);
    • Teilnahmebescheinigung „Erste-Hilfe-Kurs“ (neun Unterrichtseinheiten), soweit nicht bereits vorgelegt (reine Online-Erste-Hilfe-Kurse werden nicht anerkannt)
    • Sehtestbescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)

 

  • Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE:
    • Teilnahmebescheinigung „Erste-Hilfe-Kurs“ (neun Unterrichtseinheiten), soweit nicht bereits vorgelegt (reine Online-Erste-Hilfe-Kurse werden nicht anerkannt)
    • aktuelles, behördliches Führungszeugnis „Belegart 0“ (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen);
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
    • Bescheinigung über die Weiterbildung nach § 5 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung (Schlüsselzahl 95)

 

  • bei Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DEzusätzlich:
  • Gutachten (Leistungstests) eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
  • aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis „Belegart 0E“ (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)

Kosten:

  • 150,00 € Grundgebühr
  • zuzüglich 29,05 € je Gutachten (ärztliches Gutachten oder medizinisch-psychologische Untersuchung)
  • zuzüglich 41,40 € für die Ausstellung eines Fahrerqualifikationsnachweises (FQN)

Die Kosten für notwendige Begutachtungen (medizinisch-psychologische Untersuchung/ärztliches Gutachten) oder Abstinenznachweise sind in den Antragsgebühren nicht enthalten und werden von den entsprechenden Stellen separat erhoben.

Bearbeitungszeit:

Die Bearbeitungszeit bis zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung [MPU] (sofern eine MPU erforderlich ist) beträgt ca. vier bis sechs Wochen

Die Bearbeitungszeit nach Vorlage des MPU-Gutachtens bis zur Aushändigung des Führerscheins (sofern keine weitere theoretische/praktische Prüfung oder weitergehenden Untersuchungen notwendig sind) beträgt nochmals ca. zwei bis drei Tage.

Sie werden über die Abholmöglichkeit dann schriftlich/telefonisch informiert!

Wichtiger Hinweis: Die Neuerteilung bzw. Wiederanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist möglich. Die Einreichung des Antrags ist aber ca. drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist ausreichend. Bei früherer Antragsstellung müssen evtl. noch einmal neue Unterlagen vorgelegt werden, da diese Ihre Gültigkeit verlieren.

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