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Leistungen der Pflegekassen

Leistungen der Pflegekassen

Pflegekassen spielen eine zentrale Rolle im deutschen Gesundheitssystem und bieten unverzichtbare Unterstützungsleistungen für Menschen, die auf Pflege angewiesen sind. Pflegebedürftigkeit beschreibt dabei einen zentralen Begriff in der Pflegeversicherung und ist Grundlage für die Gewährung von Pflegeleistungen. Pflegebedürftigkeit beschreibt dabei den Zustand einer Person, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft in erheblichem Maße Unterstützung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens benötigt. Eine wichtige Voraussetzung im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland ist, dass dieser Zustand seit mindestens sechs Monate besteht und damit ein dauerhafter und nicht nur vorübergehender Bedarf an Hilfe und Betreuung benötigt wird. 

Die nachfolgende Sammlung der Begrifflichkeiten rund um die Pflegekassen soll Ihnen helfen, sich besser in diesem Bereich zurechtzufinden. 

Wird der monatliche Höchstbetrag für Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 nur teilweise in Anspruch genommen, zahlen die Pflegekassen zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld. Dies gilt nur in dem Fall, in dem eine private Pflegeperson an der Pflege beteiligt ist.

Die Höhe des voraussichtlich verbleibenden Pflegegeldes nach Abzug der Pflegesachleistung wird Ihnen durch Ihren ambulanten Pflegedienst berechnet.

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung. Im Jahr 2025 stehen im Kalenderjahr bis zu 1.854 EUR für längstens acht Wochen zur Verfügung. Zusätzlich kann je Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 1.685 EUR im Jahr 2025 aus der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege übertragen werden, sofern darauf ein Anspruch besteht. Im Kalenderjahr stehen dann insgesamt bis zu 3.539 EUR im Jahr 2025 für längstens acht Wochen zur Verfügung.

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Wir die Pflege von einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, wie etwa Angehörige, Nachbarn, Bekannte oder einer privat angestellten Pflegekraft übernommen, bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 ein Pflegegeld. Die Höhe ist abhängig vom gewährten Pflegegrad.

Monatliches Pflegegeld im Jahr 2025:
Pflegegrad 1: 0 EUR
Pflegegrad 2: 347 EUR
Pflegegrad 3: 599 EUR
Pflegegrad 4: 800 EUR
Pflegegrad 5: 990 EUR

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Die Einstufung zu einem der Pflegegrad hängt von Maß und Dauer der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeit ab. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst. Die Bewertungsmethoden erfassen den Pflegebedürftigen ganzheitlich in Bezug auf seine Selbstständigkeit.

Folgende Pflegegrade können Unterschieden werden:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Bei Bedarf werden die Pflegeleistungen durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln ergänzt. Dazu gehören beispielsweise
Pflegebetten, Hausnotrufsysteme, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht ab Pflegegrad 1.

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Werden Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 im häuslichen Umfeld gepflegt, haben einen Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom gewährten Pflegegrad.

Monatliche Pflegesachleistungen im Jahr 2025:
Pflegegrad 1: 0 EUR
Pflegegrad 2: 796 EUR
Pflegegrad 3: 1.497 EUR
Pflegegrad 4: 1.859 EUR
Pflegegrad 5: 2.299 EUR

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Kann die häusliche Pflege tagsüber oder nachts nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, können Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege in einer zugelassenen Einrichtung in Anspruch nehmen. Die Aufwendungen für die pflegerische Versorgung, den Fahrdienst und die soziale Betreuung übernehmen die Pflegekassen bis zu bestimmten Höchstbeträgen in Abhängigkeit vom gewährten Pflgegegrad. Die Tages-/Nachtpflege kann zusätzlich zu einer Pflegesachleistung und/oder Pflegegeldleistung in Anspruch genommen werden.

Monatliche Leistungen im Jahr 2025:
Pflegegrad 1: 0 EUR
Pflegegrad 2: 721 EUR
Pflegegrad 3: 1.357 EUR
Pflegegrad 4: 1.685 EUR
Pflegegrad 5: 2.085 EUR

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Zur Sicherstellung der Pflege bezuschussen die gesetzlichen Pflegekassen Umbaumaßnahmen im häuslichen
Wohnumfeld. Hierzu gehören Umbaumaßnahmen, welche mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind wie etwa Türverbreiterungen oder der Abbau von Türschwellen. Der Höchstbetrag beträgt maximal einmalig 4.180 EUR. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zu Umbaumaßnahmen besteht ab Pflegegrad 1. Ein zweiter Zuschuss kann gewährt werden, sofern sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneute Maßnahmen notwendig werden.

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger vorübergehender Verhinderung der Pflegeperson kann ab Pflegegrad 2 eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt hat. Im Kalenderjahr 2025 stehen dafür 1.685 EUR für längstens sechs Wochen zur Verfügung. Zusätzlich kann im Jahr 2025 je Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 843 EUR aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege übertragen werden. Im Kalenderjahr 2025 stehen somit insgesamt bis zu 2.528 EUR für längstens sechs Wochen zur Verfügung. Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der Leistungsbetrag je Kalenderjahr im Jahr 2025 um bis zu 1.854,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 3.539,00 Euro im Jahr 2025 für längstens acht Wochen erhöht werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Die Höhe der Leistung ist davon abhängig, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegekraft die Verhinderungspflege übernimmt.

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Die gesetzlichen Pflegekassen übernehmen ab Pflegegrad 1 die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen. Die Leistung darf aber im jeweiligen Pflegegrad die monatlichen Höchstbeträge nicht übersteigen:

Monatliche Höchstbeträge im Jahr 2025:
Pflegegrad 1: 131 EUR
Pflegegrad 2: 805 EUR
Pflegegrad 3: 1.319 EUR
Pflegegrad 4: 1.855 EUR
Pflegegrad 5: 2.096 EUR

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten im Jahr 2025 für Angebote zur Unterstützung im Alltag einen zusätzlichen
Entlastungsbetrag von bis zu 131 EUR je Kalendermonat.

Der Betrag von 131 EUR ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung der pflegenden
Angehörigen einzusetzen. Die Erstattung ist möglich, für:
1. Leistungen aus der Tages- und Nachtpflege
2. Leistungen der Kurzzeitpflege
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung im Bereich der Selbstversorgung
4. Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag

Quelle: Übersicht der Pflegeleistungen – AOK Bayern

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