42-6451-04
Wasserrecht;
Neu-Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Vils im Bereich des Landkreises Dingolfing-Landau von Fluss-km 22,450 bis 67,200 (Gewässer I. Ordnung)
Nach § 76 Abs. 2, 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
Da das hier betrachtete Überschwemmungsgebiet ausschließlich im Bereich des Landkreises Dingolfing-Landau liegt, ist für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets das WWA Landshut und für die Festsetzung das Landratsamt Dingolfing-Landau (Kreisverwaltungsbehörde) sachlich und örtlich zuständig.
Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG ist als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ein HQ100 zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Das Überschwemmungsgebiet der Vils wurde bereits mit Verordnung des Landratsamtes Dingolfing-Landau über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Vils in den Gemeinden Frontenhausen, Marklkofen, Reisbach, Simbach, Landau a. d. Isar (Bereich Mettenhausen) und Eichendorf vom 02.02.1983 festgesetzt.
Die Festsetzung 1983 basierte auf der Fixierung eines Hochwasserereignisses aus dem Jahre 1954. Dieses Hochwasserereignis lag aber über dem ermittelten HQ100, sodass dessen Ausdehnung größer und daher nicht mehr zeitgemäß ist. Für die Vils im Landkreis Dingolfing-Landau wurde das Überschwemmungsgebiet neu berechnet und in den anliegenden Übersichtsplänen dargestellt.
Die Neu-Festsetzung der Hochwassergefahrenflächen für HQ100 ist daher erforderlich. Mit den hier vorliegenden Unterlagen ist eine amtliche Festsetzung der Überschwemmungsgrenzen für ein HQ100 an der Vils möglich.
Nach Art. 46 Abs. 3 BayWG sind im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 WHG Überschwemmungsgebiete zwingend festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung. Diese ist gemäß Art. 73 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG im förmlichen Verfahren zu erlassen.
Dies wird hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass
1.
die Unterlagen von Montag, 11.08.2025, bis Mittwoch, 10.09.2025, bei der Stadt Landau a.d. Isar, den Marktgemeinden Eichendorf, Frontenhausen, Reisbach und Simbach, der Gemeinde Marklkofen und beim Landratsamt Dingolfing-Landau während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegen, sowie im Internet unter folgendem Link:
einsehbar sind,
2.
während der Auslegung und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist (24.09.2025) etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen zu den Planunterlagen bei der jeweiligen Gemeinde oder im Landratsamt Dingolfing-Landau, Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing, 2. Stock, Zimmer 227, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können;
3.
mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;
4.
nach Ablauf der Einwendungsfirst die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Erörterungstermin erörtert werden;
5.
bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem möglichen Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
6. a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, im Falle eines Erörterungstermins von dem Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
6. b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Dingolfing, den 25.07.2025
Landratsamt Dingolfing-Landau
gez.
Thomas Schmid
Oberregierungsrat
Unterlagen: