Verordnung für das Überschwemmungsgebiet an der Vils

Verordnung für das Überschwemmungsgebiet an der Vils von Fluss-km 22,450 bis 67,200 (Gewässer I. Ordnung) auf dem Gebiet der Stadt Landau a.d.Isar, der Märkte Eichendorf, Frontenhausen, Reisbach und Simbach und der Gemeinde Marklkofen im Landkreis Dingolfing-Landau

 

Das Landratsamt Dingolfing-Landau erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 Nr. 4 Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, folgende oben bezeichnete

 

 

Verordnung

§ 1

Allgemeines, Zweck

(1) 1In der Stadt Landau a.d. Isar, den Marktgemeinden Eichendorf, Frontenhausen, Reisbach und Simbach und in der Gemeinde Marklkofen wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet neu festgesetzt. ²Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. 3Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.

(2) 1Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. ²Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

(3) 1Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). 2Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. 3Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

§2

Umfang des Überschwemmungsgebiets, Kennzeichnung der Hochwasserlinie

(1) 1Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den unter https://dingolfing-landau.de/service-und-verwaltung/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/ (siehe unten Unterlagen) veröffentlichten Übersichts- und Detailkarten eingetragen. 2Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500. 3Die Karten können auch im Landratsamt Dingolfing-Landau und in den Märkten Eichendorf, Frontenhausen, Reisbach und Simbach und in der Gemeinde Marklkofen während der Öffnungszeiten eingesehen werden. 4Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. 5Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellten Gebäuden, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben. 6Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.

(3) 1Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (Wasserstand bei 100-jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt Landshut. 2An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden

§3

Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen

(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.

(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.

§4

Sonstige Vorhaben

(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.

§5

Heizölverbraucheranlagen

(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.

(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1.

(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.

§ 6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) 1Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). 2Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.

(3) 1Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. ²Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis zum 31.03.2026 erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. 3Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. 4Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. 5Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.

§7

Antragstellung

1Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. 2Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 GVBl S. 727) bleiben unberührt.

§8

Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Dingolfing-Landau in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 01.02.1983, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Dingolfing-Landau Nr. 5 vom 02.02.1983, außer Kraft.

 

Dingolfing, den 10.11.2025

Landratsamt Dingolfing-Landau

 

Gez.

 

Werner Bumeder

Landrat

 

 


Unterlagen:

Weitere Bekanntmachungen

Antrag auf Errichtung eines Grundwasserbaggersees auf den Grundstücken Fl.Nrn. 4859, 4859/2, 4860 Gemarkung Wallersdorf
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Benutzung des Längenmühlbachs zur Stromerzeugung und Antrag auf Plangenehmigung für den Bau einer neuen Fischaufstiegsanlage
Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Benutzung der Vils zur Stromerzeugung an der Lappersdorfer Mühle und Antrag auf Plangenehmigung für die Optimierung/Wiederherstellung der bestehenden Fischaufstiegsanlage
Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Benutzung des Längenmühlbachs zur Stromerzeugung, Antrag auf Plangenehmigung für den Umbau der bestehenden Fischaufstiegsanlage
Immissionsschutzrecht; Antrag von Herrn Franz Jaud, Unterhaarland 1, 94436 Simbach
Landes- und Regionalplanung: Bekanntmachung über die Auslegung des Entwurfs zur Fortschreibung des Regionalplans Landshut
Öffentliche Zustellung: AVS & SÖHNE Facilitymanagement GmbH
Öffentliche Zustellung: Ligocki, Damian Andrzej
Öffentliche Zustellung: Toubane, Aissa

Mengkofen

Pilsting