Kläranlage Dingolfing – Neuerteilung gehobene Erlaubnis

Kläranlage Dingolfing;
Neuerteilung gehobene Erlaubnis

 

Die Stadt Dingolfing beantragt mit Schreiben vom 24.06.2025 die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in die Isar.

Die bestehende Erlaubnis endet am 31.12.2025.

Die Kläranlage Dingolfing wurde im Jahr 2005 in Betrieb genommen. Die aktu­elle Ausbaugröße der Kläranlage beträgt 70.000 EW. Auf der Kläranlage Dingolfing wird das Abwasser der Stadt Dingolfing und der industriellen Indirekteinleiter BMW und Develey gereinigt.

Die aktuelle Belastung der Kläranlage wurde auf Grundlage der Betriebstagebücher der Jahre 2021 bis 07/2024 detailliert ermittelt. Derzeit beträgt die mittlere Belastung aller Tage 58.200 EW bzw. 49.400 EW. Der 85%-Perzentil-Wert an Trockenwettertagen liegt bei 71.800 EW bzw. bei 61.800 EW.

Das Kläranlagengelände liegt auf öffentlichem Grund, Gemarkung Dingolfing, auf einer mittleren Geländehöhe von 354,00 m ü. NN. Das gereinigte Abwasser fließt über einen Ableitungskanal bei Fluss-km 44,0 in die Isar (Grundstück Fl. Nr. 2260). Das Mischwasser aus dem Entlastungsbauwerk wird über einen Stauraumkanal in den linken Seitengraben der Isar (Fl.-Nr. 534/6, Gem. Gottfrieding) geleitet.

Das Wasserwirtschaftsamt Landshut wird als amtlicher Sachverständiger im Verfahren tätig. Außerdem wurde der Fachberater für Fischerei beim Bezirk Niederbayern, der Fachbereich 3, Abteilung Naturschutz, der Fachbereich 4, Abteilung Immissionsschutz, jeweils am Landratsamt Dingolfing-Landau ansässig, sowie der Kreisfischereiverein Dingolfing am Verfahren beteiligt.

Die allgemeine Vorprüfung des Vorhabens nach § 8 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 13.1.2 der Anlage 1 zum UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist deshalb nicht erforderlich.

Damit entfällt auch die Genehmigungspflicht nach § 60 Abs. 2 WHG.

Nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 WHG und Art. 63 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BayWG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 BayVwVfG wird dies hiermit öffentlich bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass

1.
Pläne und Beilagen aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit vom 25.07.2025 bis 22.08.2025 bei der Stadt Dingolfing während der allgemeinen Dienststunden ausliegen sowie im Internet unter folgendem Link: 
 

https://dingolfing-landau.de/service-und-verwaltung/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/

einsehbar sind,

2.
Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen zu dem Vorhaben bei der Stadt Dingolfing oder beim Landratsamt Dingolfing-Landau, Zimmer 222, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind,

3.
die bis 05.09.2025 eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen im Erörterungstermin behandelt werden. Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonders privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen,

4.
die Erörterungen etwaiger Einwendungen erfolgt am 08.09.2025 um 09.00 Uhr im Zimmer 222, Landratsamt Dingolfing-Landau, Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing.
Formgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert,

5.
bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,

6.
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
T. Schmid
Oberregierungsrat


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