Erteilung einer Baugenehmigung für das Quartier am Herrenweiher in Dingolfing

Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) der Erteilung einer Baugenehmigung für das Quartier am Herrenweiher – Neubau eines Bürogebäudes und eines Wohngebäudes mit Gewerbe auf einer zweigeschossigen Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 14, 117/1, 467/6, 479/2, 479/4, 479 Gemarkung Dingolfing

Die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils der Baugenehmigung und der Rechtsbehelfsbelehrung zu oben genanntem Vorhaben erfolgt, weil mehr als 20 Beteiligte am Verfahren einer Zustellung der Baugenehmigung bedurft hätten. Die untere Bauaufsichtsbehörde nutzt daher zur Verfahrensvereinfachung in pflichtgemäßem Ermessen die gesetzlich geregelte Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung zur Zustellung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO.

Verfügender Teil der Baugenehmigung:

Vollzug der Baugesetze;

Vorhaben: Quartier am Herrenweiher Neubau eines Bürogebäudes und eines Wohngebäudes mit Gewerbe auf einer zweigeschossigen Tiefgarage
Gemarkung: Dingolfing
Flurnummer: 14, 117/1, 467/6, 479, 479/2, 479/4
Antragsteller: Stadt Dingolfing – Dr.-Josef-Hastreiter-Str. 2 – 84130 Dingolfing

 

 

Das Landratsamt Dingolfing-Landau erlässt folgenden

Bescheid:

 

  1. ­Für das oben bezeichnete Bauvorhaben wird die bauaufsichtliche Genehmigung entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erteilt.

­Das Vorhaben wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geprüft.

 

  1. Der Freiflächengestaltungsplan “Freianlagen, Freiflächengestaltungsplan Ebene EG” vom 18.09.2025, Projekt-Nr. 178, Plan-Nr. 04_01 sowie der Plan “Freianlagen, Freiflächengestaltungsplan Dachgärten” vom 18.09.2025, Projekt-Nr. 178, Plan-Nr. 04_02 sind Bestandteil des Baugenehmigungsbescheids und Grundlage der Zulässigkeitsbewertung.

 

  1. Aufschiebende Bedingung:

Statik:

Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn dem Landratsamt Dingolfing-Landau die positiv geprüften Standsicherheitsnachweise vorliegen. Die Fertigstellung der Standsicherheitsnachweise ist dem Landratsamt für die Bestellung der Prüfung unaufgefordert mitzuteilen. Das Landratsamt bestellt dann den Prüfer.

 

Brandschutz:

Die Bescheinigung Brandschutz I nach Art. 68 Abs. 6 mit Art. 62b Abs. 2 BayBO muss mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden. Die Bescheinigung Brandschutz II nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO muss entsprechend mit Anzeige Nutzungsaufnahme vorgelegt werden.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben

werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg,

Haidplatz 1, 93047 Regensburg,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine

rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen

entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch

einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung

eine Verfahrensgebühr fällig

 

Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können in den Amtsräumen des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing, im Zimmer 219/216 oder in Vertretung im Zimmer 220 eingesehen werden.

 

Anlage: Nachbarsliste Bauvorhaben B 396 2025

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