Antrag der JUWI GmbH, auf Erteilung eines Vorbescheides gem. § 9 Abs. 1 a BImSchG für den Windpark Pramersbuch

Landratsamt Dingolfing-Landau

42-1711-01-381
Immissionsschutzrecht;
Antrag der JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt auf Erteilung eines Vorbescheides gem. § 9 Abs. 1 a BImSchG für den Windpark Pramersbuch für insgesamt 4 Windenergieanlagen (WEA 1, 2, 3, 4) des Typs Vestas V172-7.2MW auf der Flurnummer 1443 der Gemarkung Mühlhausen sowie der Flurnummer 993, 994, 995 der Gemarkung Hofdorf, Gemeinde Mengkofen

Öffentliche Bekanntmachung

Der vom Landratsamt Dingolfing-Landau in o. g. Verfahren erlassene Bescheid vom 15.05.2025, Az.: 42-1711-01-381, zur Erteilung eines Vorbescheides für 4 Windkraftanlagen bei Pramersbuch durch die JUWI GmbH wird hiermit auf Antrag des Vorhabensträgers gem. § 10 Abs. 7 i. V. m. Abs. 8 und 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung beinhaltet den verfügenden Teil des Bescheides sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:

Der verfügende Teil des Bescheides bestimmt:

Das Landratsamt Dingolfing-Landau erlässt folgenden

 

V o r b e s c h e i d :

1.         Entscheidung nach § 9 Abs. 1a BImSchG

Auf Antrag der JUWI GmbH wird ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG für vier Windenergieanlagen (WEA 1-4) jeweils des Typs Vestas V172-7.2MW nach näherer Bestimmung der Nr. 2 und unter den Auflagen und Bedingungen in Nr. 4 dieses Bescheides für folgende Genehmigungsvoraussetzungen erteilt:

1.1     Vereinbarkeit mit den Belangen des Lärm-bzw. Schallschutzes (Gutachten zu Schallimmissionsprognose Büro PlanGis Rev. 01, 11.02.2025)

1.2     Vereinbarkeit mit den Belangen des Schutzes vor Schattenwurf (Gutachten zu Schattenwurf Büro PlanGis Rev. 02 vom 11.02.2025 und Ergänzung/Tektur von 2/2025)

1.3     Standorteignung (Standsicherheit) entsprechend dem Gutachten zur Standorteignung der Firma I17-Wind GmbH & Co. KG, 12.02.2025, Berichtnr.: I17-SE-2024-462 Rev.01

1.4     Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, Beschluss der Gemeinde Mengkofen vom 26.03.2025

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Eine Auslegung der Unterlagen ist nicht erfolgt, Einwendungen wurden nicht erhoben.

In der Kostenentscheidung wurde bestimmt:

„Die JUWI GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Folgende Rechtsbehelfsbelehrung ist der Entscheidung beigefügt:

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe

Klage erhoben werden beim

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
in 80539 München

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Eine Ausfertigung des Vorbescheides (einschließlich der Begründung) liegt in der Zeit

von Dienstag, den 03.06.2025, bis einschließlich Montag, den 16.06.2025,

aus und kann zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Landratsamt Dingolfing-Landau, Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing, Zimmer 226, eingesehen werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Dingolfing, den 21.05.2025
gez.
Thomas Schmid
ORR

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