Regeln zum Verbrennen und Verrotten pflanzlicher Abfälle

Beim Verbrennen und Verrotten pflanzlicher Abfälle gibt es einige Regeln zu beachten. Darauf weist das Sachgebiet Umwelt und Natur des Landratsamtes hin.

Grundsätzlich gilt: Pflanzliche Abfälle aus Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden – sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 bis 18 Uhr dürfen Gartenabfälle auf den Grundstücken, auf denen sie entstanden sind, auch verbrannt werden.

Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauch sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen und Hecken einzuhalten. Das Feuer ist von mindestens zwei Personen zu überwachen, die mit geeignetem Gerät ausgestattet, leistungs- und reaktionsfähig sowie über 16 Jahre alt sind. Bei starken Wind darf kein Feuer entzündet werden. Brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Gärten verboten. Die organischen Abfälle sind in einer örtlichen Kompostieranlage oder mit der Biotonne zu entsorgen.

Für Rückfragen stehen die zuständigen Mitarbeiterinnen am Landratsamt zur Verfügung:
Frau Vögel, 08731 87-202, und Frau Steinbeißer, Telefon 08731 87-204.

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