Die Lappersdorfer Mühle ist eine alte Mühle, die bereits vor 1862 errichtet wurde. Für diese Mühle besteht ein Altrecht, dass die Nutzung von 1,5 m3/s Wasser erlaubt. Über dieses Altrecht hinaus war seit 1959 durchgehend die Nutzung einer zusätzlichen Wassermenge von 3,95 m3/s und das Aufstauen der Vils bis zur Höhe von 360,45 m. ü. NN genehmigt. Die Erlaubnis zu den zusätzlichen Nutzungen ist erloschen und wird neu beantragt.
Die Aus- und Einleitungen sowie das Aufstauen eines Gewässers stellen Benutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WHG dar, die einer Erlaubnis nach § 8 WHG bedürfen.
Im Jahr 2007 wurde ein Fischpass errichtet, der im Zuge der Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis saniert und in Teilen optimiert werden soll. Dies stellt einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG dar, der einer Plangenehmigung nach § 69 Abs. 2 bedarf.
Des Weiteren sollen neue Feinrechen mit einem Stababstand von 15 mm installiert werden. Weitere bauliche Veränderungen und Veränderungen des Wasserzulaufs bzw. der Stauhöhe sind nicht vorgesehen.
Dieser Plan wird gem. Art. 73 BayVwVfG hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass
1.
die Antragsunterlagen von Montag, den 01.09.2025 bis Dienstag, den 30.09.2025 beim Markt Eichendorf während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegen;
2.
während der Auslegung und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist (30.09.2025) etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen zu den Planunterlagen bei der Gemeinde Eichendorf oder im Landratsamt Dingolfing-Landau, Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing, 2. Stock, Zimmer 222, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können;
3.
mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;
4.
nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Erörterungstermin erörtert werden;
5.
bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem möglichen Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
- a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, im Falle eines Erörterungstermins von dem Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
- b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Dingolfing, den 05.08.2025
Landratsamt Dingolfing-Landau
gez.
Thomas Schmid
Oberregierungsrat
Anlagen:
- A1.1 Topografische Karte
- A1.2 Übersichtslageplan Km Steine 1000
- A2.1 Übersichtslageplan 500
- A2.2 Übersichtslageplan 125
- A2.3 Querprofile & Höhenplan
- A2.4 Vermessungsprotokoll & Lageplan
- A3.1 Grundriss & Höhenpläne TW1
- A3.2 Grundriss & Höhenpläne TW2
- A4.1 Aufbau Getriebe & Generator
- A4.2 Getriebe & Reglerumbau
- A4.3 Maschinenprofil
- A4.4 Saugkrümer
- Deckblatt Einer Planmappe (Wasserrechtliches Verfahern) Lappersdorfer Muehle
- Erlaeuterungsbericht Lappersdorfer Muehle
- UVP Anl2
- UVP Anl3